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FLIORE

Testamentsvollstrecker

In Deutschland die vom Erblasser bestimmte Person, die letztwillige Verfügungen ausführt und den Nachlass verwaltet (§§ 2197 ff. BGB).

Der Testamentsvollstrecker muss den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis übermitteln und haftet für ordnungsgemäße Verwaltung. In Österreich steht das gerichtliche Verlassenschaftsverfahren im Vordergrund.

Verwandte Begriffe

WillensvollstreckerPflichtteil

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