Für Willensvollstrecker und Testamentsvollstrecker
Software für Willensvollstrecker und Testamentsvollstrecker
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Willensvollstrecker (Schweiz) und Testamentsvollstrecker (Deutschland, Österreich) verwalten einen Nachlass für die Erben: Sie erstellen ein Verzeichnis, bewerten Vermögen, bezahlen Schulden, richten Vermächtnisse aus und bereiten die Teilung vor. Weil sie den Erben Rechenschaft schulden und haften, brauchen sie eine lückenlose Dokumentation jeder Handlung, eine Fristenübersicht und eine strukturierte Kommunikation mit allen Beteiligten.
Die Aufgabe
In der Schweiz hat der Willensvollstrecker nach Art. 518 ZGB die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters: Er verwaltet die Erbschaft, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung vor. In Deutschland führt der Testamentsvollstrecker nach §§ 2197 ff. BGB die letztwilligen Verfügungen aus; er muss den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis übermitteln (§ 2215 BGB). In Österreich steht das gerichtliche Verlassenschaftsverfahren mit dem Notar als Gerichtskommissär im Vordergrund; ein Testamentsvollstrecker hat dort eine engere Rolle.
Was die Arbeit verlangt
- Nachlassverzeichnis mit allen Aktiven und Passiven zum Todestag.
- Bewertungen von Liegenschaften, Beteiligungen, Kunst und weiteren Sachwerten.
- Fristen: Steuerdeklarationen, Ausschlagung, Inventar, Vermächtnisse.
- Zahlungsverkehr für Schulden, Steuern und laufende Kosten.
- Kommunikation mit Erben, Banken, Behörden und Beratern.
- Rechenschaft über jede Handlung und jede Zahlung.
Haftung und Rechenschaft
Willens- und Testamentsvollstrecker haften für sorgfältige Ausführung. Erben können Auskunft und Rechenschaft verlangen und sich bei Pflichtverletzungen an die Aufsichtsbehörde bzw. das Gericht wenden. Wer jede Entscheidung mit Datum, Grundlage und Belegen dokumentiert, schützt sich selbst und schafft Vertrauen bei Erben, die sich oft uneinig sind.
Ablauf einer Nachlassabwicklung
- Annahme des Mandats und Sicherung des Nachlasses.
- Erfassung aller Vermögenswerte, Schulden, Verträge und Vollmachten.
- Bewertung und Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
- Begleichung von Schulden und Steuern, Ausrichtung von Vermächtnissen.
- Teilungsvorschlag, Umsetzung und Schlussabrechnung gegenüber den Erben.
Grenzüberschreitende Nachlässe
Bei Vermögen in mehreren Ländern stellen sich Fragen nach anwendbarem Erbrecht, Zuständigkeit und Steuern. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt dies für die Mitgliedstaaten; die Schweiz hat eigene Regeln im internationalen Privatrecht. Für den Vollstrecker heißt das: Werte, Belege und Fristen je Land getrennt führen und die Zusammenarbeit mit lokalen Beratern koordinieren.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE eignet sich, um einen Nachlass als Mandat zu führen: Vermögenswerte und Schulden mit Bewertungen, Personen mit Rollen, Dokumente versioniert, Fristen im Kalender und jede Änderung im Prüfprotokoll. Erben können über das Mandantenportal ausgewählte Unterlagen und Übersichten einsehen.
Auf einen Blick
| Schweiz | Willensvollstrecker, Art. 517 f. ZGB |
|---|---|
| Deutschland | Testamentsvollstrecker, §§ 2197 ff. BGB, Nachlassverzeichnis § 2215 |
| Kernanforderung | Lückenlose Rechenschaft gegenüber den Erben |
Häufige Fragen
Braucht ein Willensvollstrecker spezielle Software?
Nicht zwingend, aber bei größeren Nachlässen mit vielen Beteiligten und Vermögenswerten erleichtert eine strukturierte Plattform Verzeichnis, Fristen und Rechenschaft erheblich.
Dürfen Erben die Unterlagen einsehen?
Erben haben Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche. Ein Portal mit gezielt freigegebenen Unterlagen erfüllt diese Ansprüche geordnet und nachvollziehbar.
Wie wird der Vollstrecker vergütet?
In der Schweiz hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Art. 517 Abs. 3 ZGB), in Deutschland auf eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Was gehört ins Nachlassverzeichnis?
Alle Aktiven und Passiven zum Todestag mit Wert und Belegen, dazu wichtige Verträge, Vollmachten und laufende Verpflichtungen.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) – Fedlex
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 2215 Nachlassverzeichnis
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung) – EUR-Lex
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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