Ratgeber Compliance
Wirtschaftlich Berechtigte bei Stiftungen ermitteln
Stand: 10. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Stiftungen haben keine Eigentümer. Als wirtschaftlich berechtigt gelten deshalb die Personen, die die Stiftung gegründet haben, sie leiten, von ihr profitieren oder sie kontrollieren: Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats bzw. Vorstands, Begünstigte oder der Begünstigtenkreis sowie Protektoren und andere Kontrollpersonen. Die Details unterscheiden sich je Rechtsordnung; das Grundmuster ist gleich.
Das Grundmuster
- Stifter: hat das Vermögen gewidmet und oft Gestaltungsrechte.
- Leitendes Organ: Stiftungsrat (CH, LI) bzw. Vorstand (DE, AT).
- Begünstigte: bestimmt oder als Kreis umschrieben.
- Protektor, Kollator, Beirat mit Kontrollrechten.
- Weitere Personen, die die Stiftung letztlich kontrollieren.
Unterschiede je Land
In der Schweiz erfassen Banken die Angaben bei Stiftungen mit dem Formular S. In Deutschland nennt § 3 Abs. 3 GwG die wirtschaftlich Berechtigten rechtsfähiger Stiftungen ausdrücklich; die Stiftung meldet sie dem Transparenzregister. In Österreich bestimmt das WiEReG die wirtschaftlichen Eigentümer einer Privatstiftung; in Liechtenstein das VwbPG für das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Gemeinsam ist allen: Änderungen im Organ oder im Begünstigtenkreis sind zeitnah nachzuführen, und die Historie muss nachvollziehbar bleiben.
Stiftungen in FLIORE
FLIORE führt die Stiftung als Mandat mit allen Rollen, jeweils mit Gültigkeitszeitraum. Begünstigte können einzeln oder als Klasse erfasst werden; für den CRS werden Stifter, Organe, Protektor und Begünstigte automatisch als beherrschende Personen vorbelegt. Beteiligungen der Stiftung werden durchgerechnet, Dokumente mit Gültigkeit abgelegt.
Auf einen Blick
| Schweiz | Bankformular S |
|---|---|
| Deutschland | § 3 Abs. 3 GwG, Transparenzregister |
| Österreich | WiEReG |
| Liechtenstein | VwbPG |
Häufige Fragen
Sind Mitglieder des Stiftungsrats immer wirtschaftlich berechtigt?
Nach den meisten Regeln werden sie als Personen mit Kontrolle erfasst – auch wenn sie selbst nicht begünstigt sind.
Was gilt, wenn Begünstigte noch nicht bestimmt sind?
Dann wird in der Regel der Begünstigtenkreis erfasst; bestimmte oder bestimmbar gewordene Personen sind zu identifizieren.
Wie oft sind die Angaben zu prüfen?
Bei Änderungen sofort und im Rahmen der periodischen Überprüfung; in Österreich verlangt das WiEReG mindestens eine jährliche Überprüfung.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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