Erbersatzsteuer
Deutsche Steuer, die das Vermögen inländischer Familienstiftungen in Abständen von 30 Jahren so belastet, als ginge es an zwei Kinder über.
Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Stichtag ergibt sich aus dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung.
