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Güterstand und Ehevertrag in Deutschland

Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze

Kurzantwort

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in Deutschland in der Zugewinngemeinschaft: Bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Vermögende Familien vereinbaren oft eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die Betriebsvermögen vom Ausgleich bei Scheidung ausnimmt, im Todesfall aber die steuerlichen Vorteile erhält. Der Ausgleichsbetrag ist erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG). Gütertrennung ist oft steuerlich ungünstiger.

Die Güterstände im Vergleich

Güterstände nach deutschem Recht
GüterstandBei ScheidungIm TodesfallErbschaftsteuer
Zugewinngemeinschaft (gesetzlich)Ausgleich des ZugewinnsErbteil des Ehegatten erhöht sich um ein ViertelFiktive Ausgleichsforderung steuerfrei
Modifizierte ZugewinngemeinschaftAusgleich ausgeschlossen oder begrenzt, z. B. für BetriebsvermögenWie ZugewinngemeinschaftVorteil bleibt erhalten
GütertrennungKein AusgleichGesetzlicher Erbteil abhängig von Zahl der KinderKein steuerfreier Ausgleichsbetrag
GütergemeinschaftAuseinandersetzung des GesamtgutsGesamtgut fällt anteilig in den NachlassSelten sinnvoll

Warum Unternehmerfamilien handeln

In der Zugewinngemeinschaft kann eine Scheidung einen hohen Ausgleichsanspruch auslösen, der in Unternehmensanteilen gebunden ist. Das gefährdet Liquidität und Kontinuität des Familienunternehmens. Viele Gesellschaftsverträge verlangen deshalb, dass Gesellschafter einen Ehevertrag schließen, der Unternehmensbeteiligungen vom Zugewinnausgleich ausnimmt. Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB).

Steuerliche Wirkung

Der Zugewinnausgleich ist kein steuerpflichtiger Erwerb (§ 5 ErbStG). Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod, bleibt der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehegatte als Ausgleich hätte verlangen können – zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Bei Gütertrennung entfällt dieser Vorteil. Die sogenannte Güterstandsschaukel – Wechsel in die Gütertrennung mit steuerfreiem Ausgleich und späterer Rückkehr – ist von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, verlangt aber sorgfältige Umsetzung.

Einen Ehevertrag vorbereiten

  1. Ziele klären: Schutz des Unternehmens, Absicherung des Ehegatten, Steuern.
  2. Vermögensverzeichnis zu Beginn der Ehe bzw. zum Vertragsdatum erstellen.
  3. Anforderungen aus Gesellschaftsverträgen berücksichtigen.
  4. Ausgewogenheit prüfen: Einseitig belastende Verträge können sittenwidrig und unwirksam sein.
  5. Ehevertrag, Testament und Gesellschaftsvertrag aufeinander abstimmen.

Grenzüberschreitende Ehen

Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzen im Ausland bestimmt die EU-Güterrechtsverordnung, welches Güterrecht gilt. Eine Rechtswahl im Ehevertrag schafft Klarheit. Für Familien mit Bezug zur Schweiz oder zu Österreich ist eine Abstimmung mit dem dortigen Recht wichtig.

Umsetzung in FLIORE

FLIORE liefert Vermögensübersichten je Person zu beliebigen Stichtagen – eine wichtige Grundlage für Anfangs- und Endvermögen. Eheverträge, Testamente und Gesellschaftsverträge liegen verschlüsselt im Dokumentenspeicher.

Auf einen Blick

Gesetzlicher GüterstandZugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB)
Form des EhevertragsNotarielle Beurkundung (§ 1410 BGB)
Steuerfreiheit des Ausgleichs§ 5 ErbStG

Häufige Fragen

Ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft besser als Gütertrennung?

Für vermögende Familien häufig ja, weil sie das Unternehmen bei Scheidung schützt und die erbschaftsteuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Todesfall erhält. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.

Kann ein Ehevertrag auch während der Ehe geschlossen werden?

Ja, jederzeit vor einem Notar. Häufig geschieht das bei Unternehmensgründung, Erbschaft oder Eintritt in ein Familienunternehmen.

Wie wirkt die Zugewinngemeinschaft auf das Erbrecht?

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um ein Viertel (§ 1371 BGB). Neben Kindern erbt er dann insgesamt die Hälfte.

Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Wenn er einen Ehegatten offensichtlich einseitig belastet, etwa beim Ausschluss von Unterhalt bei Kinderbetreuung ohne Ausgleich. Gerichte prüfen Wirksamkeit und Ausübung.

Quellen

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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