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Steuern Deutschland

Schenkung: Freibeträge alle zehn Jahre nutzen

Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze

Kurzantwort

Die persönlichen Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung: Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG), danach beginnt die Rechnung von vorn. Kinder können so von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten, Ehegatten 500.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Wer früh und gestaffelt überträgt, nutzt die Freibeträge mehrfach.

Die Freibeträge

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG (Auswahl)
EmpfängerSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder und StiefkinderI400.000 Euro
Enkel (Eltern leben)I200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei SchenkungII20.000 Euro
Geschwister, Nichten, NeffenII20.000 Euro
Übrige, z. B. LebensgefährtenIII20.000 Euro

So funktioniert die Zehnjahresregel

Für jede Schenkung werden alle Erwerbe von derselben Person aus den vorangegangenen zehn Jahren zusammengerechnet. Die Steuer wird auf die Summe berechnet; die auf frühere Schenkungen bereits gezahlte Steuer wird angerechnet. Liegt die letzte Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Die Frist läuft taggenau ab dem jeweiligen Erwerb.

Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 2016 und 2026 jeweils 400.000 Euro. Liegen mehr als zehn Jahre dazwischen, bleiben beide Schenkungen steuerfrei. Erfolgt die zweite Schenkung früher, werden beide zusammengerechnet und 400.000 Euro sind steuerpflichtig.

Gestaltungen in der Praxis

  • Früh beginnen: Je jünger die Schenkenden, desto mehr Zehnjahreszyklen stehen zur Verfügung.
  • Beide Elternteile: Jeder Elternteil hat eigene Freibeträge gegenüber jedem Kind.
  • Enkel einbeziehen: Direkte Schenkungen an Enkel nutzen deren eigene Freibeträge.
  • Nießbrauch vorbehalten: Erträge bleiben bei den Schenkenden, der Wert der Schenkung sinkt.
  • Familienheim: Die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Grenzen

Kettenschenkungen – etwa von den Eltern an das Kind und von dort sofort weiter an das Enkelkind – können als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden, wenn die Zwischenperson keine eigene Entscheidungsfreiheit hatte. Auch bei Schenkungen unter Ehegatten mit anschließender Weitergabe ist Vorsicht geboten. Jede Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG), auch wenn keine Steuer anfällt.

Dokumentation

Für die Zusammenrechnung braucht es eine lückenlose Übersicht aller Schenkungen mit Datum, Wert, Schenkendem, Empfänger und Steuerbescheid. In Familien mit vielen Übertragungen über Jahrzehnte geht diese Übersicht leicht verloren – und mit ihr die Planbarkeit des nächsten Zyklus.

Umsetzung in FLIORE

FLIORE hält Übertragungen mit Datum und Wert je Person fest und speichert Verträge und Steuerbescheide im Dokumentenspeicher. Der kostenlose Erbschaft- und Schenkungsteuer-Rechner zeigt die Steuer einschließlich Zusammenrechnung.

Auf einen Blick

Zehnjahresregel§ 14 ErbStG
Freibeträge§ 16 ErbStG, z. B. Kind 400.000 Euro je Elternteil
Steuersätze§ 19 ErbStG, 7 bis 50 Prozent
AnzeigepflichtInnerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG)

Häufige Fragen

Gilt die Zehnjahresregel auch für die Erbschaft?

Ja. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden mit dem Erbe zusammengerechnet.

Können Eltern ihrem Kind gemeinsam 800.000 Euro schenken?

Ja, wenn das Vermögen beiden gehört bzw. jeder Elternteil aus eigenem Vermögen schenkt. Jeder nutzt dann seinen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro.

Muss eine steuerfreie Schenkung gemeldet werden?

Grundsätzlich ja, innerhalb von drei Monaten. Ausnahmen bestehen etwa bei notariell beurkundeten Schenkungen, die der Notar meldet.

Was ist mit dem Versorgungsfreibetrag?

Er gilt nur bei Erwerben von Todes wegen für Ehegatten und Kinder, nicht bei Schenkungen.

Quellen

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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