Nachfolge Deutschland
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Stand: 11. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker Eigentum – etwa an einer Immobilie oder an Gesellschaftsanteilen –, behält sich aber das Recht vor, die Erträge weiterhin zu ziehen. So kann Vermögen früh auf die nächste Generation übergehen, während der Lebensunterhalt gesichert bleibt. Der Wert des Nießbrauchs mindert dabei den steuerpflichtigen Wert der Schenkung.
Wie es funktioniert
Der Beschenkte wird Eigentümer, der Schenker bleibt Nießbraucher und erhält Mieten, Dividenden oder Gewinnanteile. Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird bei der Schenkungsteuer vom Wert der Zuwendung abgezogen; er hängt vom Jahreswert der Erträge und vom Alter des Nießbrauchers ab. Zusammen mit den Freibeträgen und der Zehnjahresfrist lassen sich so erhebliche Vermögen steuerschonend übertragen.
Typische Einsatzfälle
- Vermietete Immobilien: Kinder werden Eigentümer, Eltern behalten die Mieten.
- Anteile an Familiengesellschaften oder Familienpools.
- Wertpapierdepots, sofern sauber dokumentiert.
Was zu dokumentieren ist
Schenkungsvertrag mit Nießbrauchsbestellung, bei Immobilien die Eintragung im Grundbuch, die Bewertung, die Steuererklärung bzw. den Bescheid und die laufende Abrechnung der Erträge. Für die Konsolidierung ist wichtig, wem das Eigentum und wem die Erträge zugerechnet werden – FLIORE bildet beides über Rollen und Beteiligungen ab.
Praxis: Nießbrauch in der Vermögensübersicht
In der Vermögensübersicht muss klar sein, wem das Eigentum und wem die Erträge zustehen. Sonst erscheinen Mieten beim falschen Familienmitglied oder Vermögenswerte doppelt. Bewährt ist, Eigentum und Nießbrauch getrennt zu erfassen und die Laufzeit des Nießbrauchs zu dokumentieren – etwa lebenslang oder befristet.
Auf einen Blick
| Prinzip | Eigentum übertragen, Erträge vorbehalten |
|---|---|
| Schenkungsteuer | Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den Wert der Zuwendung |
| Grundlagen | BGB (Nießbrauch), ErbStG, BewG |
Häufige Fragen
Wer zahlt Unterhalt und Reparaturen bei einer Immobilie?
Das regelt der Vertrag; ohne besondere Vereinbarung trägt der Nießbraucher die gewöhnlichen Unterhaltungskosten.
Kann der Nießbrauch später aufgegeben werden?
Ja, ein Verzicht ist möglich, kann aber seinerseits eine Schenkung darstellen.
Wie wird der Nießbrauch bewertet?
Nach dem Bewertungsgesetz aus dem Jahreswert und einem vom Alter abhängigen Vervielfältiger.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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