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Leitfaden Betrieb

Der Jahresabschluss über alle Familienstrukturen

Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze

Kurzantwort

Der Jahresabschluss im Family Office umfasst weit mehr als eine Buchhaltung: Stichtagsbestände aller Banken, Bewertungen illiquider Anlagen, Abschlüsse jeder Gesellschaft, Berichte an Stiftungsaufsichten, Steuerunterlagen je Person und eine konsolidierte Vermögensbilanz. Ein fester Zeitplan von Januar bis Juni mit Verantwortlichen und den gesetzlichen Fristen in der Schweiz, Deutschland und Österreich verhindert, dass Fristen und Prüfer drängen.

Mehrere Abschlüsse auf einmal

Ein Familienvermögen mit Holding, Immobiliengesellschaft, Familienstiftung und Privatvermögen erzeugt jedes Jahr mehrere Abschlüsse mit unterschiedlichen Regeln, Empfängern und Fristen. Gleichzeitig brauchen die Familienmitglieder Unterlagen für ihre Steuererklärungen, und der Familienrat erwartet eine Gesamtsicht. Wer diese Arbeiten einzeln angeht, sammelt dieselben Daten mehrfach und verliert den Überblick über Fristen.

Gesetzliche Fristen im Überblick

Ausgewählte Fristen für Gesellschaften (Grundsätze, ohne Gewähr)
LandAufstellungGenehmigung bzw. FeststellungOffenlegung
SchweizKeine feste Frist, faktisch vor der GeneralversammlungGeneralversammlung innert sechs Monaten nach Geschäftsjahresende (Art. 699 OR)Keine allgemeine Offenlegung für private Gesellschaften
DeutschlandKleine Kapitalgesellschaften innert sechs, übrige innert drei Monaten (§ 264 HGB)GmbH: bis Ende des achten Monats, kleine GmbH elf Monate (§ 42a GmbHG)Spätestens zwölf Monate nach Geschäftsjahresende (§ 325 HGB)
ÖsterreichInnert fünf Monaten (§ 222 UGB)Nach GesellschaftsrechtEinreichung beim Firmenbuch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 277 UGB)

Zeitplan von Januar bis Juni

  1. Januar: Jahresendauszüge, Steuerbescheinigungen und Ertragsaufstellungen aller Banken anfordern; Bestände je Konto und Depot abstimmen.
  2. Februar: Bewertungen illiquider Anlagen einholen; Privatmarktfonds melden ihre Jahreswerte oft erst im Frühjahr – vorläufige Werte kennzeichnen.
  3. Februar bis März: Abgrenzungen, Darlehen zwischen Strukturen und Leistungen an Familienmitglieder abstimmen.
  4. März bis April: Abschlüsse je Gesellschaft erstellen, Revision bzw. Prüfung durchführen.
  5. April bis Juni: Generalversammlungen, Stiftungsratsbeschlüsse, Berichte an die Stiftungsaufsicht.
  6. Parallel: Steuerunterlagen je Person und konsolidierte Vermögensbilanz für den Familienrat.

Stiftungen und Steuern

Beaufsichtigte Stiftungen reichen Jahresbericht und Rechnung bei ihrer Aufsicht ein; die Eidgenössische Stiftungsaufsicht verlangt dies in der Regel innert sechs Monaten nach Geschäftsjahresende. Die österreichische Privatstiftung braucht jedes Jahr die Prüfung durch ihren Stiftungsprüfer. Für die Steuererklärungen der Familienmitglieder ist entscheidend, dass Erträge, Quellensteuern und Vermögenswerte je Person und Land vollständig vorliegen – inklusive Erträgen aus transparent besteuerten Strukturen.

Praxisbeispiel (vereinfacht)

Ein Family Office betreut eine Schweizer Holding AG, eine deutsche Immobilien-GmbH, eine Schweizer Familienstiftung und vier Privatpersonen in zwei Ländern. Es legt im Dezember einen Abschlussplan mit 34 Aufgaben, Verantwortlichen und Fristen an. Weil ein wichtiger Private-Equity-Fonds seinen Jahreswert erst im April meldet, wird die Holding mit einem fortgeschriebenen Wert abgeschlossen und der Effekt im Folgejahr erfasst – mit Hinweis im Abschluss. Die Generalversammlung der Holding findet Ende Mai statt, die GmbH stellt ihren Abschluss im Juni fest und legt ihn bis Dezember offen.

Häufige Probleme

  • Fehlende Steuerbescheinigungen einzelner Banken bis in den Frühling.
  • Unterschiedliche Bewertungen derselben Beteiligung in verschiedenen Abschlüssen.
  • Darlehen zwischen Strukturen, die sich nicht gegenseitig abstimmen.
  • Vergessene Offenlegungsfristen deutscher Gesellschaften mit Ordnungsgeldverfahren als Folge.
  • Konsolidierte Familiensicht, die nicht zu den Einzelabschlüssen passt.

Die konsolidierte Familiensicht zum Jahresende

Neben den gesetzlichen Abschlüssen braucht die Familie eine Gesamtsicht zum 31. Dezember: das Nettovermögen über alle Strukturen und das Privatvermögen, mit Marktwerten statt Buchwerten, die Entwicklung im Jahr nach Marktbewegungen, Zu- und Abflüssen und Neubewertungen, die erzielte Rendite und die Kosten. Diese Sicht ist kein gesetzlicher Abschluss und folgt eigenen Regeln: Beteiligungen werden durchgeschaut, Darlehen innerhalb der Familie heben sich auf, latente Steuern können als eigene Zeile gezeigt werden.

Wichtig ist die Brücke zu den Einzelabschlüssen: Für jede Struktur sollte erklärbar sein, warum der Buchwert im Abschluss vom Marktwert in der Familiensicht abweicht – meist wegen des Vorsichtsprinzips der Rechnungslegung und nicht aufgedeckter stiller Reserven. Diese Brücke schafft Vertrauen bei Familie, Beratern und Prüfern, weil sie zeigt, dass beide Zahlen aus derselben Datenbasis stammen.

Umsetzung in FLIORE

FLIORE führt Bestände, Bewertungen und Dokumente je Struktur zum Stichtag, hält Abschluss-, Generalversammlungs- und Aufsichtsfristen im Compliance-Kalender fest und liefert die konsolidierte Vermögensbilanz aus denselben Daten. Prüfer und Steuerberatung erhalten befristete, protokollierte Leserechte.

Auf einen Blick

SchweizGeneralversammlung innert sechs Monaten (Art. 699 OR)
DeutschlandOffenlegung spätestens zwölf Monate nach Geschäftsjahresende (§ 325 HGB)
ÖsterreichEinreichung beim Firmenbuch innert neun Monaten (§ 277 UGB)
EngpassVerspätete Werte von Privatmarktfonds und Steuerbescheinigungen

Häufige Fragen

Wann sollte die Abschlussplanung beginnen?

Im Dezember des laufenden Jahres, mit Aufgaben, Verantwortlichen und Fristen für alle Strukturen. Dann lassen sich Bankunterlagen und Bewertungen rechtzeitig anfordern.

Wie werden verspätete Fondsbewertungen behandelt?

Mit dem letzten verfügbaren Wert, fortgeschrieben um Kapitalabrufe und Ausschüttungen, und einem Hinweis im Abschluss. Die Abweichung wird im Folgejahr erfasst.

Muss eine Schweizer Familienstiftung einen Abschluss erstellen?

Ja, sie führt Buch nach den Regeln des Obligationenrechts. Eine Revisionsstelle braucht sie als Familienstiftung nicht, eine Aufsicht besteht ebenfalls nicht.

Was droht in Deutschland bei verspäteter Offenlegung?

Ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Die Frist von zwölf Monaten sollte deshalb im Kalender stehen.

Wer erstellt die konsolidierte Familiensicht?

Das Family Office aus denselben Daten wie die Einzelabschlüsse, ergänzt um Privatvermögen und Marktwerte. Sie ist kein gesetzlicher Abschluss, sondern eine Steuerungsgrundlage.

Wie lange werden die Unterlagen aufbewahrt?

Nach den handels- und steuerrechtlichen Fristen des jeweiligen Landes, in der Schweiz für Geschäftsbücher und Belege zehn Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen Buchwert und Marktwert?

Der Abschluss bewertet nach Rechnungslegungsrecht, häufig höchstens zu Anschaffungskosten. Die Familiensicht zeigt aktuelle Marktwerte. Die Differenz – stille Reserven oder Lasten – sollte je Struktur erklärt werden.

Wie wird mit Leistungen zwischen Familie und Gesellschaften umgegangen?

Sie werden zu marktüblichen Bedingungen verrechnet und im Abschluss abgegrenzt. Unentgeltliche Leistungen oder zinslose Darlehen können steuerliche Folgen haben und gehören deshalb in die Abschlussabstimmung.

Was gehört in das Steuerpaket je Person?

Erträge und Quellensteuern je Land, Vermögenswerte zum Stichtag, Erträge aus transparent besteuerten Strukturen, Schuldzinsen und abziehbare Kosten – vollständig und mit Belegen, damit die Steuerberatung ohne Rückfragen arbeiten kann.

Wer koordiniert den Abschluss über alle Strukturen?

In der Regel der CFO oder die Leitung des Family Office, mit einem gemeinsamen Plan für Buchhaltung, Revision, Steuerberatung und Stiftungsrat. Eine Person mit Gesamtverantwortung verhindert, dass Fristen zwischen den Beteiligten verloren gehen.

Quellen

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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