Steuern Österreich
Besteuerung der Privatstiftung: Eingang, Zwischensteuer, Zuwendungen
Stand: 10. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Die Besteuerung einer österreichischen Privatstiftung hat drei Ebenen: Beim Einbringen von Vermögen fällt grundsätzlich Stiftungseingangssteuer von 2,5 Prozent an. Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen in der Stiftung der Zwischensteuer in Höhe des Körperschaftsteuersatzes, die bei späteren Zuwendungen gutgeschrieben wird. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent.
Eingangsseite
Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen nach dem Stiftungseingangssteuergesetz grundsätzlich einer Steuer von 2,5 Prozent; für bestimmte Fälle gelten Erhöhungen, etwa bei Stiftungen ohne ausreichende Transparenz gegenüber den Behörden. Für Grundstücke kommt ein Grunderwerbsteueräquivalent hinzu.
Laufende Besteuerung und Zwischensteuer
Die Privatstiftung unterliegt der Körperschaftsteuer. Bestimmte Einkünfte – insbesondere Zinsen, Erträge aus Kapitalvermögen und Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen – werden als Zwischensteuer in Höhe des Körperschaftsteuersatzes besteuert. Diese Zwischensteuer wird gutgeschrieben, soweit die Stiftung später Zuwendungen an Begünstigte leistet, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2024 23 Prozent.
Zuwendungen an Begünstigte
Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent, soweit sie nicht als steuerneutrale Substanzauszahlung gelten. Für die Abgrenzung ist eine laufende Evidenz über eingebrachte Substanz und thesaurierte Gewinne nötig.
Was die Verwaltung leisten muss
- Evidenz über Zuwendungen an die Stiftung und Substanz.
- Laufende Übersicht über Erträge, Zwischensteuer und Gutschriften.
- Dokumentation der Zuwendungsbeschlüsse des Vorstands und der Begünstigten.
- Konsolidierte Vermögenssicht für Vorstand und Familie.
Praxis: die Evidenzen führen
Für die steuerliche Abwicklung braucht die Stiftung laufende Evidenzen – über die eingebrachte Substanz, die Zwischensteuer und deren Gutschrift. Sie werden in der Regel vom Steuerberater geführt, stützen sich aber auf vollständige Daten aus der Verwaltung: Zuwendungen an die Stiftung, Beschlüsse, Ausschüttungen und Vermögenswerte mit Bewertung.
Auf einen Blick
| Stiftungseingangssteuer | grundsätzlich 2,5 % |
|---|---|
| Zwischensteuer | in Höhe des Körperschaftsteuersatzes (seit 2024: 23 %) |
| Zuwendungen an Begünstigte | Kapitalertragsteuer 27,5 % |
Häufige Fragen
Wird die Zwischensteuer endgültig?
Sie wird gutgeschrieben, soweit die Stiftung später kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendungen an Begünstigte leistet.
Ist jede Zuwendung an Begünstigte steuerpflichtig?
Nein, Substanzauszahlungen können unter Voraussetzungen steuerneutral sein. Dafür braucht es eine saubere Evidenz.
Wie unterstützt FLIORE die Stiftungsverwaltung?
Mit Dokumentation von Beschlüssen und Zuwendungen, konsolidierter Vermögenssicht und Fristen; die steuerliche Berechnung erfolgt durch den Steuerberater.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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