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Strukturen Österreich

Privatstiftung verwalten: Organe, Begünstigte, Dokumentation

Stand: 9. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE

Kurzantwort

Eine österreichische Privatstiftung wird von einem Stiftungsvorstand mit mindestens drei Mitgliedern geleitet; Stiftungserklärung und gegebenenfalls Stiftungszusatzurkunde bestimmen Zweck und Begünstigte. Für die Verwaltung entscheidend sind eine lückenlose Dokumentation von Organen, Begünstigten und Beschlüssen, die aktuelle Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG und eine konsolidierte Sicht auf das Stiftungsvermögen.

Organe und Begünstigte

Das Privatstiftungsgesetz verlangt einen Stiftungsvorstand aus mindestens drei Mitgliedern (§ 15 PSG); Begünstigte und deren nahe Angehörige können nicht Mitglied des Vorstands sein. Je nach Größe ist zudem ein Aufsichtsrat einzurichten; viele Stiftungen haben einen Beirat. Die Begünstigten ergeben sich aus der Stiftungserklärung oder werden durch eine dazu berufene Stelle festgestellt.

Für Banken, Wirtschaftsprüfer und das Register muss jederzeit nachvollziehbar sein, wer welche Funktion innehat und seit wann.

Wirtschaftliche Eigentümer einer Privatstiftung

Nach dem WiEReG gelten bei Privatstiftungen insbesondere als wirtschaftliche Eigentümer:

  • der Stifter bzw. die Stifter,
  • die Mitglieder des Stiftungsvorstands,
  • die Begünstigten bzw. der Begünstigtenkreis,
  • sonstige natürliche Personen, die die Privatstiftung letztlich kontrollieren.

Wie FLIORE eine Privatstiftung abbildet

In FLIORE ist die Privatstiftung ein Mandat mit allen Organen und Begünstigten, jeweils mit Gültigkeitszeitraum. Beteiligungen an Holding- und Immobiliengesellschaften werden verknüpft und durchgerechnet; Stiftungsurkunden, Beschlüsse und Bestätigungen liegen im Dokumentenspeicher mit Gültigkeit. So entsteht eine Dokumentation, aus der sich jede Meldung und jede Prüfung bedienen lässt.

Praxis: Was Banken und Prüfer bei Privatstiftungen fragen

Bei der Eröffnung oder Überprüfung einer Bankbeziehung verlangt die Bank regelmäßig die aktuelle Stiftungsurkunde, eine Liste der Vorstandsmitglieder, die Begünstigten bzw. den Begünstigtenkreis, Nachweise zur Herkunft des Stiftungsvermögens und die Bestätigung der Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Wirtschaftsprüfer verlangen zusätzlich Beschlüsse und Vermögensaufstellungen.

Wer diese Unterlagen jedes Mal neu zusammensucht, verliert Zeit und riskiert Widersprüche zwischen den Angaben. FLIORE hält sie an einer Stelle, mit Gültigkeitsdaten und Erinnerungen, und zeigt bei jeder Person, in welchen Stiftungen und Gesellschaften sie welche Funktion hat.

  • Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde mit Versionierung.
  • Vorstand, Beirat und Begünstigte mit Gültigkeitszeitraum.
  • Herkunftsnachweise und Registerbestätigungen mit Ablaufwarnung.

Auf einen Blick

RechtsgrundlagePrivatstiftungsgesetz (PSG)
Stiftungsvorstandmindestens drei Mitglieder (§ 15 PSG)
Wirtschaftliche EigentümerWiEReG – u. a. Stifter, Vorstand, Begünstigte

Häufige Fragen

Darf ein Begünstigter im Stiftungsvorstand sitzen?

Nein. Begünstigte sowie deren Ehegatten und nahe Angehörige sind nach dem PSG vom Stiftungsvorstand ausgeschlossen.

Wer meldet die wirtschaftlichen Eigentümer einer Privatstiftung?

Die Privatstiftung als Rechtsträger, vertreten durch den Stiftungsvorstand, über das Unternehmensserviceportal.

Kann FLIORE mehrere Stiftungen einer Familie konsolidieren?

Ja. Jede Stiftung ist ein eigenes Mandat; über verknüpfte Strukturen entsteht eine Gesamtsicht.

Quellen

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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