Ratgeber Österreich
Single Family Office gründen in Österreich
Stand: 10. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
In Österreich steht häufig eine Privatstiftung im Zentrum des Familienvermögens; das Family Office selbst wird meist als GmbH geführt. Solange es ausschließlich das Vermögen der eigenen Familie verwaltet, ist in der Regel keine Konzession für Wertpapierdienstleistungen nötig. Von Beginn an zu regeln sind die Meldungen nach dem WiEReG, die Governance zwischen Stiftungsvorstand, Begünstigten und Family Office sowie Systeme für Strukturen, Vermögen und Dokumente.
1. Auftrag und Umfang klären
Das Family Office koordiniert typischerweise Stiftungsvorstand, Begünstigte, Banken, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Es übernimmt Reporting, Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien und bereitet Entscheidungen vor. Je klarer der Auftrag, desto einfacher die Abgrenzung zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands.
2. Rechtsform: GmbH und Privatstiftung
Das Family Office wird meist als GmbH gegründet; das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt seit 2024 EUR 10.000. Die Privatstiftung verlangt ein Mindestvermögen von EUR 70.000 und einen Stiftungsvorstand aus mindestens drei Mitgliedern, wobei Begünstigte und deren nahe Angehörige nicht Mitglied sein dürfen.
Die Rollenverteilung zwischen Family Office und Stiftungsvorstand sollte schriftlich geregelt werden – etwa in einem Dienstleistungsvertrag, der festhält, welche Entscheidungen beim Vorstand bleiben.
3. Aufsicht und WiEReG
Verwaltet das Family Office nur das Vermögen der eigenen Familie, erbringt es in der Regel keine konzessionspflichtigen Wertpapierdienstleistungen. Werden Dritte betreut, kann eine Konzession nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erforderlich werden.
Privatstiftung, Holding und jede weitere Gesellschaft müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register nach dem WiEReG melden und die Angaben mindestens jährlich überprüfen.
4. Team, Governance und Systeme
Diese Grundlagen sollten früh stehen:
- Familienverfassung und klare Abgrenzung zwischen Familie, Stiftungsvorstand und Family Office.
- Rollen im Team, Vier-Augen-Prinzip, Vertretungsregeln.
- Strukturregister mit Privatstiftung, Gesellschaften, wirtschaftlichen Eigentümern und Historie.
- Konsolidierte Vermögensübersicht in EUR über alle Banken und Strukturen.
- DSGVO-konforme Systeme mit Auftragsverarbeitungsvertrag.
Auf einen Blick
| GmbH | Mindeststammkapital EUR 10.000 (seit 2024) |
|---|---|
| Privatstiftung | Mindestvermögen EUR 70.000; Vorstand mit mindestens drei Mitgliedern |
| Register | WiEReG – Meldung und mindestens jährliche Überprüfung |
Häufige Fragen
Darf ein Familienmitglied im Stiftungsvorstand sitzen?
Begünstigte sowie deren Ehegatten und nahe Angehörige sind vom Stiftungsvorstand ausgeschlossen. Familienmitglieder, die nicht begünstigt sind, können unter Umständen Mitglied sein; die Details sollten rechtlich geprüft werden.
Braucht das Family Office eine Konzession?
In der Regel nicht, solange nur das Vermögen der eigenen Familie verwaltet wird. Bei der Betreuung Dritter kann eine Konzession erforderlich werden.
Wer meldet die wirtschaftlichen Eigentümer der Privatstiftung?
Die Privatstiftung selbst, vertreten durch den Stiftungsvorstand, über das Unternehmensserviceportal.
Quellen
- RIS – GmbHG, Privatstiftungsgesetz, WiEReG, WAG 2018
- FMA – Finanzmarktaufsicht
- Unternehmensserviceportal (USP)
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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