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FLIORE

Gründerrechte

Bei der liechtensteinischen Anstalt die Gesamtheit der Rechte, über die Anstalt zu bestimmen – übertragbar und vererbbar, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Der Inhaber der Gründerrechte gilt typischerweise als wirtschaftlich berechtigt; Übertragungen sollten lückenlos dokumentiert werden.

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Anstalt

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