Gründerrechte
Bei der liechtensteinischen Anstalt die Gesamtheit der Rechte, über die Anstalt zu bestimmen – übertragbar und vererbbar, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Der Inhaber der Gründerrechte gilt typischerweise als wirtschaftlich berechtigt; Übertragungen sollten lückenlos dokumentiert werden.
