Ratgeber Compliance
KYC für Stiftungen: welche Unterlagen nötig sind
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Für eine Stiftung verlangen Banken und verpflichtete Family Offices die Stiftungsurkunde mit Statuten und allfälligen Beistatuten oder Zusatzurkunden, einen aktuellen Registerauszug, Angaben und Ausweise zu Stifter, Stiftungsrat bzw. Vorstand, Protektor und Begünstigten sowie Belege zur Herkunft des gewidmeten Vermögens. Bei Ermessensstiftungen genügt anfangs oft die Begünstigtenkategorie, vor einer Ausschüttung aber nicht mehr.
Stiftung ist nicht gleich Stiftung
Die Schweizer Familienstiftung, die liechtensteinische Stiftung, die österreichische Privatstiftung und die deutsche Familienstiftung unterscheiden sich erheblich in Zweck, Organen und Aufsicht. Für die KYC-Prüfung haben sie eines gemeinsam: Die Stiftung gehört sich selbst, und wer profitiert oder Einfluss nimmt, ergibt sich erst aus den Gründungsdokumenten und Nebenurkunden.
Die Unterlagen im Einzelnen
- Stiftungsurkunde und Statuten mit allen Änderungen.
- Beistatut (Liechtenstein), Stiftungszusatzurkunde (Österreich) oder Reglemente, soweit sie Begünstigte oder Rechte regeln.
- Aktueller Auszug aus dem Handels-, Firmen- oder Stiftungsregister bzw. Hinterlegungsbestätigung.
- Angaben und Ausweise zu Stifter, Mitgliedern des Stiftungsrats bzw. Vorstands, Protektor oder Kurator und namentlich bestimmten Begünstigten.
- Belege zur Herkunft des gewidmeten Vermögens und späterer Nachstiftungen.
- Steuerliche Klassifizierung für AIA/CRS und FATCA.
Bankformulare in der Schweiz
Schweizer Banken erfassen Stiftungen mit dem Formular S nach den Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB). Erfasst werden insbesondere der tatsächliche Stifter, die Begünstigten oder Begünstigtenkategorien, Personen mit Weisungs- oder Kontrollrechten und die Frage, ob der Stifter die Stiftung widerrufen oder Begünstigte ändern kann. Gerade bei liechtensteinischen Stiftungen mit vorbehaltenen Gründerrechten ist diese Angabe wesentlich.
Ermessensstiftungen und Ausschüttungen
Viele Familienstiftungen sehen keine festen Ansprüche vor, sondern ein Ermessen des Stiftungsrats. Für die Eröffnung genügt dann häufig die Kategorie. Vor jeder Ausschüttung muss die empfangende Person jedoch identifiziert und – bei erhöhtem Risiko – geprüft sein. Ein Beschluss des Stiftungsrats mit Name, Betrag und Zweck gehört in die Akte.
Häufige Lücken
Nicht nachgeführte Wechsel im Stiftungsrat, Beistatute, die der Bank nie vorgelegt wurden, verstorbene Stifter ohne Anpassung der Unterlagen und Begünstigte, die seit Jahren Ausschüttungen erhalten, ohne je identifiziert worden zu sein. Solche Lücken fallen spätestens bei der nächsten Bankprüfung oder Aufsichtskontrolle auf.
Umsetzung in FLIORE
In FLIORE ist die Stiftung ein eigenes Mandat mit Rollen für Stifter, Stiftungsrat, Protektor und Begünstigte. Urkunden und Beistatute liegen versioniert im Dokumentenspeicher, Fristen der Stiftungsaufsicht im Compliance-Kalender, und das KYC-Paket stellt die Unterlagen für eine Bank zusammen.
Auf einen Blick
| Kerndokumente | Urkunde, Statuten, Beistatut bzw. Zusatzurkunde, Registerauszug |
|---|---|
| Rollen | Stifter, Stiftungsrat bzw. Vorstand, Protektor, Begünstigte |
| Schweizer Bankformular | Formular S (VSB) |
Häufige Fragen
Muss das Beistatut einer liechtensteinischen Stiftung der Bank vorgelegt werden?
Die Bank muss die wirtschaftlich Berechtigten kennen; stehen die Begünstigten im Beistatut, braucht sie die entsprechenden Angaben. Ob das Dokument selbst oder ein Auszug vorgelegt wird, ist mit der Bank und dem Stiftungsrat abzustimmen.
Wer ist bei einer Stiftung wirtschaftlich berechtigt?
Je nach Rechtsordnung gelten Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats, Protektor, Begünstigte oder Begünstigtenkategorien sowie weitere Personen mit Kontrolle als wirtschaftlich berechtigt. Maßgebend ist die Gesamtheit der Rollen.
Was ändert sich, wenn der Stifter stirbt?
Vorbehaltene Gründerrechte erlöschen in der Regel, und die Kontrolle verschiebt sich auf Stiftungsrat und Begünstigte. Die KYC-Unterlagen müssen entsprechend angepasst werden, auch bei allen Banken.
Braucht eine gemeinnützige Stiftung dieselben Unterlagen?
Grundsätzlich ja, wobei Begünstigte oft als Zweckkategorie beschrieben werden. Gemeinnützige Stiftungen stehen zudem unter staatlicher Aufsicht, was das Risiko meist senkt.
Quellen
- Schweizerische Bankiervereinigung – Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 80 ff. – Fedlex
- § 3 Geldwäschegesetz (GwG) – Wirtschaftlich Berechtigter
- Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – gesetze.li
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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