Strukturen Schweiz
Familienstiftung in der Schweiz: Zweck, Grenzen, Verwaltung
Stand: 10. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Eine Schweizer Familienstiftung darf ihr Vermögen nur für bestimmte Zwecke einsetzen: Erziehung, Ausstattung und Unterstützung von Familienangehörigen oder ähnliche Zwecke (Art. 335 ZGB). Reine Unterhaltsstiftungen, die der Familie ohne besonderen Anlass Leistungen ausrichten, sind nach der Rechtsprechung unzulässig. Deshalb nutzen Schweizer Familien für die Vermögensnachfolge häufig liechtensteinische Stiftungen oder Trusts – und verwalten diese von der Schweiz aus.
Zulässige und unzulässige Zwecke
Das Zivilgesetzbuch erlaubt Familienstiftungen für die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder für ähnliche Zwecke. Gemeint sind Leistungen in bestimmten Lebenslagen – etwa Ausbildung, Heirat, Existenzgründung oder Notlagen.
Unzulässig sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sogenannte Unterhalts- oder Genussstiftungen, die den Begünstigten voraussetzungslos regelmässige Leistungen ausrichten. Eine solche Stiftung ist nichtig; das Vermögen fällt an den Stifter bzw. seine Erben zurück. Wer eine Familienstiftung errichtet, sollte den Zweck deshalb sorgfältig formulieren lassen.
Organisation und Aufsicht
Familienstiftungen werden in der Schweiz nicht von der staatlichen Stiftungsaufsicht beaufsichtigt und müssen sich nicht im Handelsregister eintragen lassen – Eintragungen sind aber möglich. Umso wichtiger ist eine eigene, saubere Dokumentation: Stiftungsurkunde, Reglemente, Zusammensetzung des Stiftungsrats, Beschlüsse über Leistungen und die Begünstigten.
Banken behandeln Familienstiftungen bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten wie andere Stiftungen: Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte und gegebenenfalls Protektoren werden erfasst (Formular S).
Ausländische Alternativen und Verwaltung aus der Schweiz
Wegen der engen Zweckvorgaben errichten viele Schweizer Familien Stiftungen in Liechtenstein oder Trusts nach ausländischem Recht. Die Schweiz anerkennt Trusts über das Haager Trust-Übereinkommen. Verwaltet werden diese Strukturen oft von Schweizer Family Offices und Treuhändern – mit allen Anforderungen an Dokumentation und Sorgfaltspflichten.
FLIORE bildet Schweizer und ausländische Stiftungen gleichermassen ab: Organe und Begünstigte mit Historie, Beschlüsse und Urkunden mit Gültigkeit, Vermögen mit Durchschau-Konsolidierung.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | Art. 335 ZGB |
|---|---|
| Zulässige Zwecke | Erziehung, Ausstattung, Unterstützung von Familienangehörigen u. ä. |
| Unzulässig | Unterhalts- bzw. Genussstiftungen (Rechtsprechung Bundesgericht) |
| Staatliche Aufsicht | keine |
Häufige Fragen
Darf eine Schweizer Familienstiftung regelmässige Ausschüttungen machen?
Nur, wenn sie an einen zulässigen Zweck wie Ausbildung oder Unterstützung in einer Notlage gebunden sind. Voraussetzungslose Unterhaltsleistungen sind unzulässig.
Muss eine Familienstiftung ins Handelsregister?
Nein, eine Eintragung ist nicht erforderlich, aber möglich. Für Bankbeziehungen braucht es trotzdem eine vollständige Dokumentation.
Warum wählen Schweizer Familien oft liechtensteinische Stiftungen?
Weil das liechtensteinische Stiftungsrecht flexiblere Zwecke zulässt, auch Unterhaltsleistungen an die Familie.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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