Willensvollstrecker
In der Schweiz die im Testament oder Erbvertrag eingesetzte Person, die den letzten Willen vollzieht und die Erbschaft bis zur Teilung verwaltet (Art. 517 f. ZGB).
Der Willensvollstrecker hat die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters, muss das Amt innert 14 Tagen annehmen oder ablehnen und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
