Nachfolge Schweiz
Willensvollstreckung in der Schweiz
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Der Willensvollstrecker wird im Testament oder Erbvertrag eingesetzt und vollzieht den letzten Willen der verstorbenen Person. Er hat die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters: Er verwaltet die Erbschaft, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung vor (Art. 518 ZGB). Er muss das Amt innert 14 Tagen nach Mitteilung annehmen oder ablehnen und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Einsetzung und Annahme
Nach Art. 517 ZGB kann die erblassende Person in einer Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung ihres Willens beauftragen. Die Behörde teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit; er hat sich binnen 14 Tagen zu erklären, ob er annimmt, wobei Stillschweigen als Annahme gilt. Zum Nachweis seiner Befugnisse erhält er eine Bescheinigung, den Willensvollstreckerausweis, den Banken und Behörden verlangen.
Aufgaben
- Erbschaft sichern und ein Inventar erstellen.
- Vermögen verwalten, laufende Verpflichtungen erfüllen.
- Schulden und Steuern des Erblassers bezahlen.
- Vermächtnisse ausrichten.
- Teilung nach den Anordnungen des Erblassers und dem Gesetz vorbereiten und vollziehen.
- Erben informieren und Rechenschaft ablegen.
Grenzen der Befugnisse
Der Willensvollstrecker vollzieht, er entscheidet nicht anstelle der Erben über alles. Die Teilung selbst setzt grundsätzlich die Zustimmung der Erben voraus, sofern der Erblasser keine verbindlichen Teilungsvorschriften gemacht hat. Gegen Handlungen des Willensvollstreckers können Erben bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde führen; für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet er.
Ablauf in der Praxis
- Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und Mitteilung an den Willensvollstrecker.
- Annahme, Ausstellung des Willensvollstreckerausweises.
- Sicherung, Inventar und Bewertung aller Vermögenswerte und Schulden.
- Begleichung von Schulden und Steuern, Ausrichtung der Vermächtnisse.
- Teilungsvorschlag, Erbteilungsvertrag, Vollzug und Schlussbericht.
Zusammenarbeit mit dem Family Office
Bei vermögenden Familien kennt das Family Office Strukturen, Konten, Verträge und Vollmachten am besten. Es kann dem Willensvollstrecker in wenigen Tagen ein vollständiges Bild liefern – sofern die Daten zentral und aktuell geführt sind. Wichtig: Mit dem Tod erlöschen viele Vollmachten oder werden widerrufbar; die Handlungsbefugnis liegt dann beim Willensvollstrecker und den Erben.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE liefert das Vermögensverzeichnis zum Stichtag mit Bewertungen, Strukturen, Dokumenten und Vollmachten. Ein Nachlass lässt sich als eigenes Mandat führen, mit Fristen im Kalender und jeder Handlung im Prüfprotokoll.
Auf einen Blick
| Grundlage | Art. 517 f. ZGB |
|---|---|
| Annahmefrist | 14 Tage nach Mitteilung, Stillschweigen gilt als Annahme |
| Stellung | Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters |
| Vergütung | Angemessen (Art. 517 Abs. 3 ZGB) |
Häufige Fragen
Wer kann Willensvollstrecker sein?
Jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person, etwa ein Familienmitglied, ein Anwalt, ein Notar, eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft.
Kann ein Erbe zugleich Willensvollstrecker sein?
Ja, das ist zulässig. Bei zerstrittenen Familien kann eine neutrale Person aber Konflikte vermeiden.
Wie wird die Vergütung bemessen?
Nach Aufwand, Verantwortung und Komplexität. Verbreitet ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand; prozentuale Pauschalen sind umstritten.
Was gilt bei Vermögen im Ausland?
Ob ein Schweizer Willensvollstrecker im Ausland anerkannt wird, richtet sich nach dem dortigen Recht. Häufig sind lokale Verfahren oder Bescheinigungen nötig.
Was gehört in die Schlussabrechnung?
Eine Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben seit dem Todestag, der ausgerichteten Vermächtnisse, der bezahlten Schulden und Steuern, der eigenen Vergütung sowie der Teilung mit Belegen. Sie ist Grundlage für die Entlastung durch die Erben.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – Fedlex
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) – Fedlex
- Bundesgericht – Rechtsprechung
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Weiterlesen
Mehr zu Strukturen, Steuern & Nachfolge
FLIORE in Ihrem Family Office
Sehen Sie Strukturen, Compliance und konsolidiertes Vermögen mit Ihren eigenen Fragestellungen – in einer persönlichen Demo.
