Strukturen Liechtenstein
Treuhänderschaft (Trust) nach liechtensteinischem Recht
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze · English version
Kurzantwort
Liechtenstein hat als einer der wenigen Staaten Kontinentaleuropas ein eigenes Trustrecht: Die Treuhänderschaft ist seit 1926 im Personen- und Gesellschaftsrecht (Art. 897 ff. PGR) geregelt und lehnt sich an den englischen Trust an. Der Treuhänder hält Vermögen im eigenen Namen für Begünstigte nach den Bestimmungen der Treuurkunde. Zu unterscheiden ist sie vom Treuunternehmen (trust reg.), das eine eigene Rechtsform ist.
Grundprinzip
Bei der Treuhänderschaft überträgt der Treugeber Vermögen an einen Treuhänder, der es als Treugut getrennt von seinem eigenen Vermögen hält und nach der Treuurkunde für die Begünstigten verwaltet. Die Treuhänderschaft selbst ist keine juristische Person. Das Treugut ist im Konkurs des Treuhänders geschützt. Damit entspricht sie in ihrer Grundstruktur dem angelsächsischen Trust, eingebettet in ein kontinentaleuropäisches Rechtssystem.
Abgrenzung
| Treuhänderschaft | Treuunternehmen (trust reg.) | Stiftung | |
|---|---|---|---|
| Rechtsnatur | Rechtsverhältnis, keine juristische Person | Unternehmen mit oder ohne Persönlichkeit | Juristische Person |
| Vermögen gehört | Dem Treuhänder als Treugut | Dem Treuunternehmen | Der Stiftung |
| Grundlage | Art. 897 ff. PGR | Gesetz über das Treuunternehmen bzw. PGR | Art. 552 ff. PGR |
| Typischer Einsatz | Vermögensnachfolge nach Trust-Muster | Unternehmerische und vermögensverwaltende Zwecke | Familien- und gemeinnützige Zwecke |
Rollen
- Treugeber (Settlor): bringt das Vermögen ein.
- Treuhänder (Trustee): hält und verwaltet das Treugut, oft eine bewilligte Treuhandgesellschaft.
- Begünstigte: erhalten Leistungen nach der Treuurkunde, mit festen Ansprüchen oder nach Ermessen.
- Protektor oder Kurator: überwacht den Treuhänder, sofern vorgesehen.
Register und Sorgfalt
Je nach Dauer und Ausgestaltung müssen Treuhänderschaften im Handelsregister eingetragen oder deren Urkunden hinterlegt werden. Die wirtschaftlichen Eigentümer gehören in das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP). Der Treuhänder unterliegt dem Sorgfaltspflichtgesetz und dem Treuhändergesetz und verlangt deshalb vollständige Angaben zu Treugeber, Begünstigten und Herkunft des Vermögens.
Wann sie gewählt wird
Die Treuhänderschaft eignet sich für Familien, die mit dem Trust-Konzept vertraut sind, etwa mit Bezug zum angelsächsischen Raum, aber einen europäischen Standort wünschen. Steuerlich wird sie in den Wohnsitzstaaten der Beteiligten unterschiedlich behandelt; eine Prüfung in jedem betroffenen Land ist unverzichtbar.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE erfasst Treuhänderschaften als Mandate mit den Rollen Treugeber, Treuhänder, Protektor und Begünstigte, mit Treuurkunde, Nachträgen und Registerunterlagen im Dokumentenspeicher. Das Vermögen fliesst in die konsolidierte Sicht der Familie ein.
Auf einen Blick
| Grundlage | Art. 897 ff. PGR, seit 1926 |
|---|---|
| Rechtsnatur | Rechtsverhältnis, keine juristische Person |
| Abgrenzung | Treuunternehmen (trust reg.) ist eine eigene Rechtsform |
Häufige Fragen
Ist die liechtensteinische Treuhänderschaft ein echter Trust?
Sie ist dem angelsächsischen Trust nachgebildet und wird international in der Regel als Trust behandelt, etwa für CRS und FATCA. Im Einzelfall entscheidet das anwendbare Recht des jeweiligen Staats.
Wer darf Treuhänder sein?
Grundsätzlich natürliche oder juristische Personen; berufsmässig tätige Treuhänder brauchen eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz.
Wie unterscheidet sie sich von der Stiftung?
Die Stiftung ist eine eigene juristische Person mit Organen; bei der Treuhänderschaft gehört das Vermögen dem Treuhänder als Treugut.
Muss die Treuhänderschaft im VwbP eingetragen werden?
Ja, wenn ein Treuhänder in Liechtenstein tätig ist; einzutragen sind die wirtschaftlichen Eigentümer nach dem VwbPG.
Kann eine Treuhänderschaft widerrufen werden?
Das hängt von der Treuurkunde ab. Behält sich der Treugeber den Widerruf vor, hat das Folgen für die Zurechnung des Vermögens, für Steuern und für die Angaben gegenüber Banken.
Quellen
- Liechtensteinische Gesetzessammlung – gesetze.li
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Landesverwaltung Liechtenstein – Handelsregister
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Weiterlesen
Mehr zu Strukturen, Steuern & Nachfolge
FLIORE in Ihrem Family Office
Sehen Sie Strukturen, Compliance und konsolidiertes Vermögen mit Ihren eigenen Fragestellungen – in einer persönlichen Demo.
