Leitfaden Nachfolge
Grenzüberschreitende Nachlassplanung: EU, Schweiz und Liechtenstein
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Bei Familien mit Bezug zu mehreren Ländern entscheiden zuerst Zuständigkeit und anwendbares Erbrecht. In der EU gilt seit 2015 grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, mit der Möglichkeit, das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen. Die Schweiz hat eigene Regeln im IPRG. Erbschaftsteuern folgen getrennten Regeln und Abkommen. Ohne abgestimmte Testamente, Rechtswahl und Strukturen drohen Konflikte und Doppelbesteuerung.
Drei Fragen, getrennt gedacht
Grenzüberschreitende Nachlässe werfen drei Fragen auf, die oft vermischt werden: Welche Behörden sind zuständig? Welches Erbrecht gilt – und damit welche Pflichtteile? Welcher Staat erhebt Erbschaftsteuern? Die Antworten können für denselben Nachlass in verschiedene Länder führen. Eine Planung, die nur eine dieser Fragen beantwortet, ist unvollständig.
Die Regeln im Überblick
| Raum | Grundregel | Rechtswahl | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| EU-Mitgliedstaaten (ohne Dänemark und Irland) | Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (EU-Erbrechtsverordnung) | Recht der Staatsangehörigkeit | Europäisches Nachlasszeugnis |
| Schweiz | Zuständigkeit und Recht am letzten Wohnsitz (IPRG) | Ausländer können ihr Heimatrecht wählen | Eigene Regeln für Schweizer im Ausland |
| Liechtenstein | Eigenes internationales Privatrecht | Rechtswahl möglich | Stiftungen und Trusts als Nachlassinstrumente verbreitet |
Pflichtteile und Güterrecht
Das anwendbare Erbrecht bestimmt die Pflichtteile, und diese unterscheiden sich deutlich: In der Schweiz beträgt der Pflichtteil der Nachkommen seit 2023 die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, in Deutschland und Österreich ebenfalls die Hälfte, aber auf einer anderen Berechnungsgrundlage und mit anderen Regeln zur Anrechnung früherer Schenkungen. Vor dem Erbrecht greift das Güterrecht: Erst wird das eheliche Vermögen auseinandergesetzt, dann vererbt. Bei Ehepaaren mit Bezug zu mehreren Ländern gehört deshalb auch der Güterstand in die Planung; in der EU regelt die Güterrechtsverordnung, welches Recht gilt.
Erbschaftsteuern: eigene Regeln
Erbschaftsteuern richten sich nicht nach dem Erbrecht, sondern nach eigenen Anknüpfungen – meist Wohnsitz des Erblassers oder der Erben und Lage von Grundstücken. In der Schweiz erheben die Kantone Erbschaftssteuern; Ehegatten sind überall, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen befreit. Deutschland erhebt Erbschaftsteuer und erfasst deutsche Staatsangehörige noch fünf Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt. Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftssteuer, Liechtenstein keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer.
Praxisbeispiel (vereinfacht)
Ein deutscher Unternehmer lebt seit zwölf Jahren in der Schweiz, seine Kinder in München und Wien, eine Ferienwohnung liegt in Österreich. Ohne Rechtswahl gilt aus Schweizer Sicht Schweizer Erbrecht am letzten Wohnsitz. Er wählt im Testament sein deutsches Heimatrecht, weil sein Unternehmensnachfolgeplan auf deutschem Recht aufbaut. Steuerlich prüft er die Erbschaftsteuer in der Schweiz (kantonal), in Deutschland (wegen der Kinder als Erben mit Wohnsitz in Deutschland) und die Behandlung der österreichischen Wohnung. Testament, Ehevertrag und Gesellschaftervertrag werden aufeinander abgestimmt und in beiden Ländern beraten.
Planung in Schritten
- Bezüge erfassen: Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze, gewöhnlicher Aufenthalt, Lage der Vermögenswerte.
- Zuständigkeit und anwendbares Erbrecht für die heutige Lage bestimmen – und für absehbare Umzüge.
- Über eine Rechtswahl entscheiden und sie formgültig im Testament oder Erbvertrag festhalten.
- Güterrecht klären und Ehevertrag abstimmen.
- Erbschaftsteuern je beteiligtem Land und Abkommen berechnen lassen.
- Strukturen wie Stiftungen oder Trusts auf ihre Anerkennung und Besteuerung in allen Ländern prüfen.
- Dokumente zentral, aktuell und für die Willensvollstreckung auffindbar ablegen.
Strukturen im grenzüberschreitenden Nachlass
Stiftungen, Trusts und Gesellschaften verändern die Nachlassplanung grundlegend, weil das darin gebundene Vermögen nicht mehr zum Nachlass gehört oder nur noch als Beteiligung vererbt wird. Das schafft Stabilität, wirft aber Fragen auf. Werden Zuwendungen an eine Stiftung bei der Berechnung von Pflichtteilen berücksichtigt? In vielen Rechtsordnungen ja, unter bestimmten Voraussetzungen und Fristen. Wird ein Trust im Wohnsitzstaat der Erben anerkannt, und wie wird er besteuert? Das unterscheidet sich zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich erheblich.
Und wie wirken Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen mit dem Testament zusammen? Abweichende Regeln führen sonst dazu, dass Erben zwar Anteile erhalten, aber nicht Gesellschafter werden können. Eine Nachlassplanung, die Strukturen einbezieht, braucht deshalb die Abstimmung von Testament, Gesellschaftsverträgen, Stiftungsdokumenten und Ehevertrag – und eine Prüfung in jedem betroffenen Land.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE hält Wohnsitze, Staatsangehörigkeiten und Steuerdomizile je Person fest, zeigt das Vermögen je Person und Land mit Durchschau durch die Strukturen und legt Testamente, Eheverträge und Rechtswahlen verschlüsselt im Dokumentenspeicher ab – mit Fristen für ihre Überprüfung.
Auf einen Blick
| EU | Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, Wahl des Heimatrechts (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) |
|---|---|
| Schweiz | Letzter Wohnsitz; Ausländer können ihr Heimatrecht wählen (IPRG) |
| Erbschaftsteuer | Eigene Anknüpfung; DBA Deutschland–Schweiz; keine Erbschaftssteuer in AT und LI |
Häufige Fragen
Gilt die EU-Erbrechtsverordnung auch für die Schweiz?
Nein, die Schweiz ist nicht Mitglied. Schweizer Behörden wenden das IPRG an. EU-Gerichte wenden die Verordnung auch an, wenn ein Bezug zur Schweiz besteht, etwa bei Vermögen in der EU.
Was ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Der Lebensmittelpunkt einer Person, beurteilt nach Dauer und Umständen des Aufenthalts. Er kann vom steuerlichen Wohnsitz abweichen, was zu unerwarteten Ergebnissen führen kann.
Wie wird eine Rechtswahl getroffen?
Ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen, in der vorgeschriebenen Form. Wählbar ist in der EU das Recht der Staatsangehörigkeit; die Schweiz erlaubt Ausländern die Wahl ihres Heimatrechts.
Muss ein Deutscher nach dem Wegzug in die Schweiz noch deutsche Erbschaftsteuer zahlen?
Deutsche Staatsangehörige bleiben in den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig; zudem kann die Steuerpflicht über Erben mit Wohnsitz in Deutschland entstehen. Das Abkommen mit der Schweiz regelt die Anrechnung.
Werden liechtensteinische Stiftungen überall anerkannt?
Zivilrechtlich in der Regel ja, steuerlich werden sie je nach Land sehr unterschiedlich behandelt – teils transparent, teils als eigenständiges Steuersubjekt. Eine Prüfung in jedem betroffenen Land ist nötig.
Wie oft sollte die Planung überprüft werden?
Bei jedem Umzug, jeder Änderung der Familienverhältnisse oder Gesetzesänderung und sonst alle paar Jahre.
Werden Zuwendungen an Stiftungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
In vielen Rechtsordnungen können lebzeitige Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung von Pflichtteilen hinzugerechnet oder angefochten werden. Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich je Land und sollten vorab geprüft werden.
Wo sollten Testamente aufbewahrt werden?
Im Original an einem sicheren, für die Willensvollstreckung auffindbaren Ort – in der Schweiz etwa bei der kantonalen Hinterlegungsstelle, in Deutschland in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht – und als Kopie im verschlüsselten Dokumentenspeicher.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung) – EUR-Lex
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) – Fedlex
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – Fedlex
- § 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – Persönliche Steuerpflicht
- Bundesministerium der Finanzen – Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaftsteuer
- Verordnung (EU) 2016/1103 (Güterrechtsverordnung) – EUR-Lex
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