Strukturen Liechtenstein
Beistatut der liechtensteinischen Stiftung
Stand: 11. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Liechtensteinische Stiftungen regeln die Begünstigung häufig nicht in den Statuten, sondern in einem Beistatut. Es enthält Angaben zu den Begünstigten, zur Verteilung des Vermögens und weitere vertrauliche Bestimmungen und wird nicht öffentlich hinterlegt. Für die Sorgfaltspflichten der Treuhänder, das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen und den AIA sind die darin genannten Personen dennoch massgebend.
Statuten und Beistatut
Die Statuten enthalten den gesetzlich geforderten Mindestinhalt einer Stiftung. Das Beistatut ergänzt sie um Regelungen, die vertraulich bleiben sollen – namentlich die Begünstigten, die Reihenfolge und Höhe von Ausschüttungen und Vorgaben an den Stiftungsrat. Es kann vom Stifter, sofern vorbehalten, oder nach den Statuten geändert werden.
Vertraulich, aber massgebend
Das Beistatut wird nicht im Handelsregister veröffentlicht. Für die Sorgfaltspflichten nach dem SPG, das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen und den AIA kommt es aber auf die darin bestimmten Personen an. Banken verlangen die Angaben im Rahmen ihrer Abklärungen.
Verwaltung in der Praxis
- Aktuelle Fassung des Beistatuts mit Datum und Änderungshistorie.
- Abgleich mit Verzeichnis und Bankunterlagen nach jeder Änderung.
- Begünstigte mit Gültigkeitszeitraum und Steuerdomizil für den AIA.
- Eng begrenzter, protokollierter Zugriff.
In FLIORE
Statuten und Beistatut liegen versioniert bei der Stiftung; Begünstigte werden als Rollen mit Gültigkeit geführt und für den AIA als beherrschende Personen vorbelegt.
Praxis: Beistatut und Generationenwechsel
Beim Generationenwechsel wird das Beistatut häufig überarbeitet: neue Begünstigte, geänderte Verteilungsregeln, Nachfolge des Stifters in seinen Rechten. Wer die bisherigen Fassungen mit Datum aufbewahrt und die Änderungen sauber dokumentiert, erleichtert dem Stiftungsrat die Umsetzung und den Banken die Nachvollziehbarkeit.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Stiftungsrecht |
|---|---|
| Öffentlichkeit | Beistatut nicht öffentlich |
| Massgebend für | SPG-Sorgfaltspflichten, VwbPG-Verzeichnis, AIA |
Häufige Fragen
Muss jede liechtensteinische Stiftung ein Beistatut haben?
Nein, es ist optional, aber in der Praxis verbreitet.
Wer darf das Beistatut ändern?
Das bestimmen die Statuten, häufig der Stifter mit vorbehaltenem Änderungsrecht oder der Stiftungsrat.
Sind Begünstigte aus dem Beistatut im AIA zu melden?
Begünstigte gelten als beherrschende Personen; ob gemeldet wird, hängt von der Klassifizierung und von Ausschüttungen ab.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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