Regulierung Liechtenstein
VwbP: Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Liechtenstein
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Liechtensteinische Rechtsträger – darunter Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Treuhänderschaften – müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP) beim Amt für Justiz eintragen lassen. Grundlage ist das VwbP-Gesetz (VwbPG). Gemeldet wird in der Regel über die Organe bzw. den Treuhänder; Änderungen sind fristgerecht nachzuführen. Einsicht erhalten Behörden, Sorgfaltspflichtige und Personen mit berechtigtem Interesse.
Wer eingetragen werden muss
- Juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein, etwa Stiftungen, Anstalten und Aktiengesellschaften.
- Treuhänderschaften (Trusts), bei denen ein Treuhänder in Liechtenstein tätig ist.
- Weitere Rechtsträger nach den Bestimmungen des VwbPG.
Wer als wirtschaftlicher Eigentümer gilt
Bei Gesellschaften sind es die natürlichen Personen, die letztlich mehr als 25 Prozent halten oder kontrollieren, ersatzweise die Geschäftsleitung. Bei Stiftungen und Trusts gelten Stifter bzw. Settlor, Mitglieder des Stiftungsrats bzw. Trustees, Protektoren, Begünstigte bzw. Begünstigtenkategorien und weitere Personen mit Kontrolle als wirtschaftliche Eigentümer. Die Angaben müssen mit denen übereinstimmen, die der Treuhänder nach dem Sorgfaltspflichtgesetz erhebt.
Meldung und Aktualisierung
- Wirtschaftliche Eigentümer nach VwbPG bestimmen und Unterlagen sammeln.
- Meldung durch die verpflichteten Personen, meist über den Treuhänder als Organ.
- Änderungen innert der gesetzlichen Frist nachführen, etwa nach Todesfällen, neuen Begünstigten oder Organwechseln.
- Abweichungsmeldungen von Sorgfaltspflichtigen und Behörden prüfen und bereinigen.
- Eintragungsbestätigungen in der Dokumentation der Struktur ablegen.
Einsicht
Behörden und Sorgfaltspflichtige haben Zugang zum Verzeichnis. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022, das den uneingeschränkten öffentlichen Zugang zu solchen Registern für unvereinbar mit den Grundrechten erklärte, haben die EWR-Staaten den öffentlichen Zugang eingeschränkt. Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse können Einsicht beantragen; der Umfang richtet sich nach dem VwbPG.
Abweichungen
Stellen Sorgfaltspflichtige fest, dass ihre Erkenntnisse von den Eintragungen abweichen, melden sie dies dem Amt für Justiz. Für die Struktur bedeutet das Rückfragen und Aufwand. Wer Daten zentral und konsistent führt und Änderungen sofort an alle Stellen weitergibt, vermeidet solche Meldungen.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE bestimmt je Rechtsordnung, wer als wirtschaftlich berechtigt gilt, und hält Rollen, Ausweise und Wohnsitze je Person fest. Eintragungsbestätigungen und Meldungen liegen versioniert im Dokumentenspeicher.
Auf einen Blick
| Register | Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP), Amt für Justiz |
|---|---|
| Grundlage | VwbP-Gesetz (VwbPG) |
| Einsicht | Behörden, Sorgfaltspflichtige, Personen mit berechtigtem Interesse |
Häufige Fragen
Muss eine liechtensteinische Stiftung ihre Begünstigten melden?
Ja, Begünstigte bzw. Begünstigtenkategorien gehören zu den wirtschaftlichen Eigentümern einer Stiftung und werden im VwbP erfasst.
Ist das VwbP öffentlich einsehbar?
Nicht uneingeschränkt. Seit dem EuGH-Urteil vom 22. November 2022 ist der öffentliche Zugang beschränkt; Einsicht erhalten insbesondere Behörden, Sorgfaltspflichtige und Personen mit berechtigtem Interesse.
Wer ist für die Meldung verantwortlich?
Die Organe des Rechtsträgers bzw. der Treuhänder. In der Praxis übernimmt meist der liechtensteinische Treuhänder die Meldung.
Was droht bei unterlassener Meldung?
Das VwbPG sieht Sanktionen vor. Zudem können Banken und Treuhänder die Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäss führen, solange die Eintragung fehlt oder abweicht.
Wie hängen VwbP und Sorgfaltspflichtgesetz zusammen?
Das VwbP hält die wirtschaftlichen Eigentümer zentral fest; das Sorgfaltspflichtgesetz verpflichtet Treuhänder und Banken, diese Personen selbst festzustellen. Weichen beide voneinander ab, folgt eine Abweichungsmeldung – deshalb müssen die Angaben übereinstimmen.
Quellen
- Liechtensteinische Gesetzessammlung – gesetze.li
- Landesverwaltung Liechtenstein – Amt für Justiz, VwbP
- Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20
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