Regulierung Schweiz
Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz (GwG)
Stand: 9. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Wer in der Schweiz als Finanzintermediär gilt, muss die Vertragspartei identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, bei erhöhten Risiken besondere Abklärungen treffen und alles so dokumentieren, dass eine Prüfung es nachvollziehen kann. Für Family Offices heisst das: Struktur, Personen, Herkunft der Vermögenswerte und laufende Überwachung müssen jederzeit belegbar sein.
Wer betroffen ist
Das GwG richtet sich an Finanzintermediäre – Banken, Vermögensverwalter, Trustees und weitere Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder verwalten. Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees unterstehen dem GwG und sind über das FINIG bewilligungspflichtig. Andere Finanzintermediäre schliessen sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) an.
Ein Single Family Office, das nur das Vermögen der eigenen Familie verwaltet, ist häufig kein Finanzintermediär im Sinne des GwG. Die Banken, mit denen es arbeitet, verlangen die entsprechenden Angaben trotzdem – in der Praxis braucht also auch das Single Family Office eine saubere Dokumentation.
Die Kernpflichten
Die Pflichten bauen aufeinander auf:
- Identifizierung der Vertragspartei anhand beweiskräftiger Dokumente.
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person – bei operativen Gesellschaften der Kontrollinhaber, bei Sitzgesellschaften, Stiftungen und Trusts die Personen hinter der Struktur.
- Erneute Identifizierung bzw. Feststellung, wenn Zweifel aufkommen.
- Besondere Abklärungen bei erhöhten Risiken, etwa bei politisch exponierten Personen (PEP) oder Bezügen zu Hochrisikoländern.
- Dokumentation und Aufbewahrung, sodass sachverständige Dritte die Abklärungen nachvollziehen können.
Formulare A, K, S und T
In der Praxis werden die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person mit standardisierten Formularen festgehalten, die auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) zurückgehen: Formular A für die wirtschaftlich berechtigte Person, K für den Kontrollinhaber operativer Gesellschaften, S für Stiftungen und T für Trusts. Ein Family Office, das mehrere Banken bedient, füllt diese Formulare immer wieder aus – mit denselben Daten.
FLIORE führt diese Daten einmal: Person, Rolle, Anteil, Steuerdomizil, Ausweis. Wer welche Rolle in welcher Struktur hat, ist im Register sichtbar; Änderungen sind datiert und im Prüfprotokoll nachvollziehbar.
Risikobasierter Ansatz
Das GwG verlangt keinen Schematismus, sondern eine risikobasierte Beurteilung. FLIORE unterstützt sie mit einer Risikoreferenz über alle 249 Länder (FATF-Stand mit Datum), 31 Branchen und dem PEP-Status – und berücksichtigt auch die Länderbezüge aller verknüpften Personen. Das höchste Band gilt; eine Hausbewertung der Organisation kann nur verschärfen. Die Entscheidung bleibt bei der verantwortlichen Person.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) |
|---|---|
| Aufsicht | FINMA bzw. Selbstregulierungsorganisationen; Vermögensverwalter und Trustees über Aufsichtsorganisationen |
| Kernpflichten | Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte, besondere Abklärungen, Dokumentation |
| Typische Formulare | A, K, S, T (VSB) |
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlich berechtigter Person und Kontrollinhaber?
Bei operativen Gesellschaften wird der Kontrollinhaber festgestellt – in der Regel, wer mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Bei Sitzgesellschaften, Stiftungen und Trusts geht es um die Personen, denen die Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Wie oft müssen die Angaben überprüft werden?
Das GwG verlangt eine laufende, risikobasierte Überwachung. Bei erhöhten Risiken sind die Angaben häufiger zu prüfen. FLIORE plant periodische Überprüfungen je Mandat und erinnert an fällige Termine.
Gilt das GwG auch für ein Single Family Office?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob es berufsmässig fremde Vermögenswerte betreut. Unabhängig davon verlangen Banken die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person.
Quellen
- Fedlex – Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0)
- FINMA – Geldwäschereibekämpfung
- FATF – Länderlisten und Standards
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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