Strukturen Schweiz
Gemeinnützige Stiftung in der Schweiz
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze · English version
Kurzantwort
Eine gemeinnützige Stiftung widmet Vermögen dauerhaft einem Zweck im Allgemeininteresse und kann bei Erfüllung der Voraussetzungen von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit werden (Art. 56 lit. g DBG). Zuwendungen sind beim Bund bis 20 Prozent des Reineinkommens abziehbar. Die Stiftung steht unter staatlicher Aufsicht, braucht in der Regel eine Revisionsstelle und unterscheidet sich klar von der Familienstiftung, die nur Familienmitgliedern dienen darf.
Gemeinnützig oder Familienstiftung?
Die Familienstiftung dient Angehörigen einer bestimmten Familie und darf nur für Erziehung, Ausstattung, Unterstützung oder ähnliche Zwecke eingesetzt werden; sie ist nicht steuerbefreit und steht nicht unter Aufsicht. Die gemeinnützige Stiftung dient dem Allgemeinwohl, etwa Bildung, Kultur, Forschung oder Sozialem. Familienmitglieder dürfen keine Begünstigten sein; sie können aber im Stiftungsrat mitwirken.
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
- Zweck im Allgemeininteresse, nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt.
- Uneigennützigkeit: Die Stiftung verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen und ihre Organe opfern sich für den Zweck.
- Unwiderrufliche Widmung des Vermögens; bei Auflösung fällt es an eine Institution mit gleichem Zweck.
- Tatsächliche Zweckverfolgung, nachweisbar durch Tätigkeit und Ausschüttungen.
Aufsicht und Revision
Gemeinnützige Stiftungen stehen unter Aufsicht: der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht bei nationalem oder internationalem Wirkungskreis, sonst der kantonalen Aufsicht. Sie reichen jährlich Jahresbericht und Rechnung ein. Eine Revisionsstelle ist grundsätzlich vorgeschrieben (Art. 83b ZGB); kleine Stiftungen können auf Gesuch davon befreit werden.
Neuerungen seit 2024
Mit der Revision des Stiftungsrechts, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, kann sich der Stifter neben Zweckänderungen auch Änderungen der Organisation vorbehalten. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde sind leichter möglich, und die Aufsichtsbeschwerde ist ausdrücklich geregelt: Begünstigte, Gläubiger, Stifter, Zustifter sowie ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, die ein Interesse an einer gesetzes- und urkundenkonformen Verwaltung haben, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsicht erheben (Art. 84 Abs. 3 ZGB).
Errichtung in Schritten
- Zweck, Vermögen und Wirkungskreis festlegen.
- Stiftungsurkunde öffentlich beurkunden oder per Verfügung von Todes wegen errichten.
- Stiftungsrat bestellen, Reglemente erlassen, Revisionsstelle wählen.
- Eintrag ins Handelsregister, Unterstellung unter die Aufsicht.
- Gesuch um Steuerbefreiung mit Statuten und Tätigkeitsplan einreichen.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE führt die gemeinnützige Stiftung als eigenes Mandat mit Stiftungsrat, Vermögen, Ausschüttungen und Dokumenten. Fristen der Aufsicht erscheinen im Compliance-Kalender, und der Bericht an den Stiftungsrat lässt sich aus denselben Daten erstellen.
Auf einen Blick
| Steuerbefreiung | Art. 56 lit. g DBG und kantonales Recht |
|---|---|
| Spendenabzug Bund | Bis 20 Prozent des Reineinkommens bzw. Reingewinns |
| Aufsicht | Eidgenössische oder kantonale Stiftungsaufsicht |
| Revision des Stiftungsrechts | In Kraft seit 1. Januar 2024 |
Häufige Fragen
Dürfen Familienmitglieder im Stiftungsrat sitzen?
Ja. Sie dürfen aber nicht Begünstigte sein, und Entschädigungen müssen angemessen bleiben, sonst ist die Steuerbefreiung gefährdet.
Wie hoch muss das Stiftungsvermögen sein?
Das Gesetz nennt keinen Mindestbetrag. Die Aufsicht verlangt aber ein Vermögen, das den Zweck dauerhaft erfüllbar macht.
Kann die Stiftung im Ausland tätig sein?
Ja, auch Tätigkeiten im Ausland können gemeinnützig sein, sofern sie im Allgemeininteresse liegen und nachweisbar sind.
Was ist der Swiss Foundation Code?
Ein Leitfaden für gute Stiftungsführung, herausgegeben vom Verband SwissFoundations. Er ist nicht verbindlich, wird aber von vielen Stiftungen angewendet.
Wie viel muss eine gemeinnützige Stiftung jährlich ausschütten?
Eine feste Quote schreibt das Gesetz nicht vor. Die Steuerbehörden verlangen aber eine tatsächliche Zweckverfolgung; ein Vermögen, das über Jahre nur angesammelt wird, gefährdet die Steuerbefreiung.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – Fedlex
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) – Fedlex
- Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA)
- SwissFoundations – Swiss Foundation Code
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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