Regulierung Schweiz
Stiftungsaufsicht in der Schweiz: wer beaufsichtigt welche Stiftung?
Stand: 11. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Klassische Stiftungen unterstehen in der Schweiz einer staatlichen Aufsicht: der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA), wenn ihr Zweck gesamtschweizerisch oder international ist, sonst der kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörde. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind von der Aufsicht ausgenommen. Beaufsichtigte Stiftungen reichen jährlich Jahresbericht, Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle ein.
Zuständigkeit
Die Aufsicht richtet sich nach dem Wirkungskreis der Stiftung. Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Zweck untersteht der ESA; Stiftungen mit kantonalem oder kommunalem Wirkungskreis der kantonalen bzw. regionalen Aufsicht. Mehrere Kantone haben ihre Aufsicht in Konkordaten zusammengelegt.
Pflichten beaufsichtigter Stiftungen
- Jährliche Einreichung von Tätigkeitsbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht.
- Revisionsstelle, sofern keine Befreiung bewilligt ist.
- Meldung von Änderungen im Stiftungsrat und im Sitz.
- Vermögensverwaltung im Einklang mit Zweck und Reglementen.
- Zustimmung der Aufsicht zu Zweck- und Organisationsänderungen.
Ausnahmen
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen unterstehen keiner staatlichen Aufsicht und müssen grundsätzlich auch keine Revisionsstelle bezeichnen. Das entbindet nicht von einer sorgfältigen Dokumentation, denn Banken und Begünstigte verlangen sie trotzdem.
Praxis: Bericht an die Aufsicht
Der jährliche Bericht an die Aufsicht lässt sich deutlich vereinfachen, wenn Vermögen, Beschlüsse, Zuwendungen und Dokumente über das Jahr hinweg geordnet geführt werden. FLIORE liefert Vermögensübersicht und Belege je Stiftung; Protokolle und Reglemente liegen versioniert beim Mandat.
Kurz-Checkliste
- Zuständige Aufsichtsbehörde anhand des Wirkungskreises bestimmen.
- Fristen für Jahresbericht und Revisionsbericht im Kalender führen.
- Änderungen im Stiftungsrat zeitnah melden.
- Reglemente und Beschlüsse versioniert ablegen.
Auf einen Blick
| Bund | Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) – gesamtschweizerischer oder internationaler Zweck |
|---|---|
| Kantone | kantonale bzw. regionale Aufsichtsbehörden |
| Ausgenommen | Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen |
Häufige Fragen
Untersteht eine Familienstiftung der Aufsicht?
Nein, Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind von der staatlichen Aufsicht ausgenommen.
Braucht jede beaufsichtigte Stiftung eine Revisionsstelle?
Grundsätzlich ja; die Aufsicht kann kleine Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen befreien.
Kann eine Stiftung ihren Zweck ändern?
Nur in engen Grenzen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bzw. nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Wann ist die ESA zuständig?
Wenn die Stiftung einen gesamtschweizerischen oder internationalen Zweck verfolgt.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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