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Strukturen Schweiz

AG oder GmbH für das Family Office?

Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze

Kurzantwort

Beide Rechtsformen eignen sich für Family Office und Familienholding. Die AG verlangt mindestens 100 000 Franken Kapital, hält ihre Aktionäre aus dem Handelsregister heraus und erleichtert die Übertragung von Anteilen in der Nachfolge. Die GmbH kommt mit 20 000 Franken aus, nennt ihre Gesellschafter aber im Handelsregister und erschwert Anteilsübertragungen. Für Strukturen mit mehreren Generationen wird oft die AG gewählt.

Vergleich

Aktiengesellschaft und GmbH im Vergleich (Schweiz)
KriteriumAGGmbH
Mindestkapital100 000 Franken, mindestens 20 Prozent bzw. 50 000 Franken einbezahlt20 000 Franken, voll einbezahlt
Publizität der EigentümerAktionäre nicht im Handelsregister; Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten bei der GesellschaftGesellschafter mit Stammanteilen im Handelsregister
ÜbertragungNamenaktien übertragbar, Vinkulierung möglichSchriftform und grundsätzlich Zustimmung der Gesellschafterversammlung
OrganeGeneralversammlung, Verwaltungsrat, RevisionsstelleGesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Revisionsstelle
Pflichten der EigentümerKeine über die Liberierung hinausNachschuss- und Nebenleistungspflichten möglich, Treuepflicht

Was für die AG spricht

Für Familienstrukturen über mehrere Generationen ist die Übertragbarkeit wichtig. Aktien lassen sich schenken, vererben und auf Stämme verteilen, ohne dass jede Übertragung im Handelsregister erscheint. Mit vinkulierten Namenaktien und einem Aktionärsbindungsvertrag behält die Familie trotzdem die Kontrolle darüber, wer Aktionär wird. Der Verwaltungsrat bietet eine klare Führungsstruktur, in die auch familienfremde Mitglieder einbezogen werden können.

Was für die GmbH spricht

Die GmbH ist günstiger in der Gründung und passt zu kleinen, überschaubaren Verhältnissen, etwa einer Family-Office-Dienstleistungsgesellschaft mit einem oder zwei Gesellschaftern. Ihre persönliche Prägung – Zustimmung zu Übertragungen, Treuepflicht, mögliches Konkurrenzverbot – kann gewollt sein, wenn nur ein enger Kreis beteiligt sein soll. Nachteil ist die Publizität der Gesellschafter im Handelsregister.

Gemeinsamkeiten

  • Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz.
  • Kapital seit der Aktienrechtsrevision 2023 auch in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Fremdwährung möglich.
  • Gleiche Revisionsregeln, inklusive Opting-out bis zehn Vollzeitstellen.
  • Gleiche steuerliche Behandlung, inklusive Beteiligungsabzug.

Entscheidungshilfe

  1. Wie viele Personen sollen heute und künftig beteiligt sein?
  2. Wie wichtig ist Diskretion gegenüber dem Handelsregister?
  3. Wie oft werden Anteile übertragen, etwa durch Schenkungen an die nächste Generation?
  4. Soll ein Gremium mit externen Mitgliedern führen?
  5. Welche Kosten sind für Gründung und Betrieb vertretbar?

Umsetzung in FLIORE

FLIORE bildet AG und GmbH mit Organen, Beteiligungen, wirtschaftlich Berechtigten und Fristen ab. Aktionärsbindungsverträge, Statuten und Protokolle liegen im Dokumentenspeicher, und Übertragungen von Anteilen werden mit Datum nachgeführt.

Auf einen Blick

AG100 000 Franken Kapital, Aktionäre nicht im Handelsregister
GmbH20 000 Franken Kapital, Gesellschafter im Handelsregister
Häufige Wahl für FamilienholdingsAG wegen Übertragbarkeit und Diskretion

Häufige Fragen

Kann eine GmbH später in eine AG umgewandelt werden?

Ja, das Fusionsgesetz erlaubt die Umwandlung. Sie ist mit Aufwand und Kosten verbunden, aber steuerneutral möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind Inhaberaktien noch zulässig?

Nur noch sehr eingeschränkt: seit 2019 grundsätzlich nur für börsenkotierte Gesellschaften oder als Bucheffekten. Für Familienholdings kommen Namenaktien in Frage.

Wer muss im Verwaltungsrat sitzen?

Mindestens ein Mitglied; zudem muss eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz die Gesellschaft vertreten können.

Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger?

Steuerlich werden AG und GmbH gleich behandelt. Unterschiede entstehen aus Struktur und Kanton, nicht aus der Rechtsform.

Quellen

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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