Opting-out
Verzicht auf die eingeschränkte Revision bei Schweizer Gesellschaften mit höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, mit Zustimmung aller Aktionäre bzw. Gesellschafter (Art. 727a OR).
Der Verzicht wird im Handelsregister eingetragen. Jeder Aktionär kann spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dennoch eine eingeschränkte Revision verlangen.
