Regulierung Schweiz
FIDLEG: vermögende Privatpersonen als professionelle Kunden
Stand: 11. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Das FIDLEG teilt Kunden in Privatkunden, professionelle und institutionelle Kunden ein. Vermögende Privatpersonen und für sie errichtete private Anlagestrukturen können erklären, als professionelle Kunden gelten zu wollen (Opting-out) – wenn sie über anrechenbares Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen verfügen oder über mindestens CHF 500'000 und die nötigen Kenntnisse. Damit erhalten sie Zugang zu mehr Produkten, verzichten aber auf einen Teil des Anlegerschutzes.
Die Kundensegmente
- Privatkunden: höchstes Schutzniveau, umfassende Informations- und Prüfpflichten.
- Professionelle Kunden: unter anderem Unternehmen ab bestimmten Grössen und Personen nach Opting-out.
- Institutionelle Kunden: etwa Banken und Versicherungen.
Opting-out für vermögende Privatpersonen
Vermögende Privatpersonen können erklären, als professionelle Kunden gelten zu wollen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie über ein anrechenbares Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen verfügen oder über mindestens CHF 500'000 und aufgrund von Ausbildung und Erfahrung die nötigen Kenntnisse haben. Für vermögende Privatpersonen errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie können ebenfalls ein Opting-out erklären. Zum anrechenbaren Vermögen zählen insbesondere Finanzanlagen, nicht aber selbst genutzte Immobilien.
Folgen
Professionelle Kunden haben Zugang zu Produkten, die Privatkunden nicht angeboten werden dürfen, etwa bestimmte kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger. Dafür entfallen Teile der Angemessenheits- und Eignungsprüfung sowie Dokumentationspflichten. Die Erklärung kann widerrufen werden.
Praxis: Status je Person und Struktur dokumentieren
Familien sollten wissen, welcher Status bei welcher Bank für welche Person oder Struktur gilt. FLIORE legt Opting-out-Erklärungen als Dokumente bei Person oder Struktur ab, mit Datum und Bank.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), in Kraft seit 2020 |
|---|---|
| Opting-out | anrechenbares Vermögen ≥ CHF 2 Mio. oder ≥ CHF 500'000 plus Kenntnisse |
| Nicht anrechenbar | insbesondere direkte Immobilienanlagen |
Häufige Fragen
Was zählt zum anrechenbaren Vermögen?
Insbesondere Finanzanlagen wie Bankguthaben, Wertpapiere und Fondsanteile; direkte Immobilien zählen nicht.
Kann ich das Opting-out widerrufen?
Ja, die Erklärung kann widerrufen werden; dann gelten wieder die Schutzbestimmungen für Privatkunden.
Gilt das für meine Familienstiftung?
Private Anlagestrukturen für vermögende Privatpersonen können ebenfalls ein Opting-out erklären.
Was verliere ich durch ein Opting-out?
Teile des Anlegerschutzes, etwa Angemessenheits- und Eignungsprüfungen.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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