Regulierung Deutschland
Risikoanalyse nach § 5 GwG
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Nach § 5 GwG müssen Verpflichtete die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für ihre Geschäfte bestehen. Zu berücksichtigen sind die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG sowie die Nationale Risikoanalyse. Die Analyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Sie ist die Grundlage für die internen Sicherungsmaßnahmen.
Zweck
Die Risikoanalyse beantwortet, wo im eigenen Geschäft Geldwäscherisiken entstehen können und wie hoch sie sind. Daraus folgen Art und Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG und die Kriterien für die Risikoeinstufung einzelner Geschäftsbeziehungen. Ohne Risikoanalyse fehlt dem risikobasierten Ansatz die Grundlage.
Aufbau
- Bestandsaufnahme: Kundenstruktur, Produkte und Dienstleistungen, Transaktionen, Länderbezüge, Vertriebswege.
- Identifikation der Risiken anhand der Anlagen 1 (geringeres Risiko) und 2 (höheres Risiko) zum GwG.
- Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung je Risiko.
- Ableitung von Maßnahmen zur Risikominderung.
- Bewertung des verbleibenden Risikos.
- Dokumentation, Freigabe durch die Geschäftsleitung, Wiedervorlage.
Typische Risiken im Family Office
- Mehrstufige, grenzüberschreitende Strukturen mit Trusts und Stiftungen.
- Vermögen mit schwer belegbarer Herkunft, etwa altes Familienvermögen oder Unternehmensverkäufe im Ausland.
- Politisch exponierte Personen in der Familie oder unter Geschäftspartnern.
- Sachwerte wie Kunst, Edelmetalle oder Kryptowerte.
- Zahlungen an oder von Dritten und Bezüge zu Hochrisikoländern.
Dokumentation und Aktualisierung
Die Risikoanalyse muss schriftlich vorliegen, regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden – etwa bei neuen Geschäftsfeldern, neuen Ländern, geänderten FATF-Listen oder einer neuen Nationalen Risikoanalyse. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtete von der Dokumentationspflicht befreien, wenn die Risiken klar erkennbar sind und verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG). Darauf sollte man sich nur mit ausdrücklicher Befreiung verlassen.
Häufige Mängel
Kopierte Mustervorlagen ohne Bezug zum eigenen Geschäft, fehlende Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, keine Verbindung zu den Kriterien der Kundeneinstufung und eine Analyse, die seit Jahren nicht mehr angefasst wurde. Aufsichtsbehörden achten besonders darauf, ob die Analyse tatsächlich gelebt wird.
Umsetzung in FLIORE
Die Risikoanalyse der Organisation in FLIORE wertet die Mandate nach Risikostufen, Ländern, PEP-Bezügen und überfälligen Überprüfungen aus. Das liefert die Bestandsaufnahme für die Analyse nach § 5 GwG und zeigt Veränderungen im Zeitverlauf.
Auf einen Blick
| Grundlage | § 5 GwG mit Anlagen 1 und 2 |
|---|---|
| Einzubeziehen | Nationale Risikoanalyse, Hinweise der Aufsicht |
| Pflichten | Dokumentieren, regelmäßig überprüfen, auf Verlangen vorlegen |
Häufige Fragen
Wie oft muss die Risikoanalyse aktualisiert werden?
Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Überprüfung, ohne festen Rhythmus. Üblich ist eine jährliche Überprüfung sowie eine anlassbezogene Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen.
Wer ist verantwortlich?
Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung; erstellt wird die Analyse in der Regel vom Geldwäschebeauftragten bzw. der Compliance-Funktion.
Reicht eine Vorlage des Branchenverbands?
Als Ausgangspunkt ja, aber sie muss an das eigene Geschäft angepasst werden. Eine generische Analyse erfüllt die Pflicht nicht.
Was ist die Nationale Risikoanalyse?
Eine vom Bundesministerium der Finanzen koordinierte Bewertung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in Deutschland. Verpflichtete müssen sie in ihrer eigenen Analyse berücksichtigen.
Wie detailliert muss die Risikoanalyse sein?
So detailliert, dass sich aus ihr konkrete Maßnahmen und Kriterien für die Kundeneinstufung ableiten lassen. Für ein kleines Unternehmen genügen oft wenige Seiten, solange sie das eigene Geschäft treffend beschreiben und begründet bewerten.
Quellen
- § 5 Geldwäschegesetz (GwG) – Risikoanalyse
- § 6 Geldwäschegesetz (GwG) – Interne Sicherungsmaßnahmen
- Bundesministerium der Finanzen – Nationale Risikoanalyse
- BaFin – Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
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