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Steuern Österreich

Schenkungsmeldung in Österreich

Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze

Kurzantwort

Österreich erhebt seit 2008 keine Schenkungssteuer mehr, verlangt aber nach § 121a BAO eine Schenkungsmeldung: Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen, Betrieben und beweglichem Vermögen sind dem Finanzamt binnen drei Monaten zu melden, wenn sie zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres 50.000 Euro oder zwischen anderen Personen innerhalb von fünf Jahren 15.000 Euro übersteigen. Grundstücke sind ausgenommen; für sie gilt die Grunderwerbsteuer.

Was gemeldet werden muss

  • Bargeld, Kapitalforderungen und Wertpapiere.
  • Anteile an Kapital- und Personengesellschaften.
  • Betriebe und Teilbetriebe.
  • Bewegliches körperliches Vermögen, etwa Kunst, Schmuck oder Fahrzeuge.
  • Immaterielle Vermögensgegenstände.

Wertgrenzen

Meldegrenzen nach § 121a BAO
VerhältnisGrenzeZusammenrechnung
Angehörige im Sinne des § 25 BAOÜber 50.000 EuroSchenkungen derselben Person innerhalb eines Jahres
Andere PersonenÜber 15.000 EuroSchenkungen derselben Person innerhalb von fünf Jahren

Ausnahmen

Nicht meldepflichtig sind insbesondere Schenkungen von Grundstücken, für die Grunderwerbsteuer anfällt, Zuwendungen an Privatstiftungen, die der Stiftungseingangssteuer unterliegen, übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu einer bestimmten Grenze sowie Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke. Erwerbe von Todes wegen fallen nicht unter die Schenkungsmeldung.

Meldung in der Praxis

  1. Schenkungen je Person über die maßgebliche Frist zusammenrechnen.
  2. Bei Überschreiten der Grenze die Meldung binnen drei Monaten nach dem Erwerb abgeben, in der Regel elektronisch über FinanzOnline.
  3. Meldepflichtig sind Erwerber und Geschenkgeber zur ungeteilten Hand sowie mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
  4. Wert der Schenkung, Datum und Beteiligte dokumentieren.
  5. Bestätigung und Unterlagen aufbewahren.

Strafen

Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts des nicht gemeldeten Vermögens geahndet werden kann. Darüber hinaus erleichtert eine ordnungsgemäße Meldung später den Nachweis der Mittelherkunft gegenüber Banken.

Umsetzung in FLIORE

FLIORE hält Übertragungen mit Datum, Wert, Geschenkgeber und Empfänger je Person fest und speichert Schenkungsverträge und Meldebestätigungen im Dokumentenspeicher. So bleibt die Zusammenrechnung über Jahre nachvollziehbar.

Auf einen Blick

Grundlage§ 121a BAO
GrenzenAngehörige über 50.000 Euro/1 Jahr, andere über 15.000 Euro/5 Jahre
FristDrei Monate nach dem Erwerb
StrafeBis 10 Prozent des gemeinen Werts

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich eine Schenkungssteuer?

Nein, die Schenkungssteuer ist seit August 2008 abgeschafft. Die Schenkungsmeldung dient der Kontrolle, nicht der Besteuerung.

Wer gilt als Angehöriger?

Angehörige im Sinne des § 25 BAO, etwa Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie bestimmte weitere Verwandte und Verschwägerte.

Muss eine Schenkung an eine Privatstiftung gemeldet werden?

Nein. Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer und sind deshalb von der Schenkungsmeldung ausgenommen.

Wer muss melden?

Erwerber und Geschenkgeber zur ungeteilten Hand sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb mitgewirkt haben. Meldet einer, sind die anderen befreit.

Wie wird der Wert einer Schenkung bestimmt?

Maßgebend ist der gemeine Wert, also der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung. Bei Wertpapieren ist das in der Regel der Kurswert, bei Gesellschaftsanteilen und Kunst ein nachvollziehbar ermittelter Marktwert.

Betrifft die Meldung auch Schenkungen ins Ausland?

Meldepflichtig ist ein Erwerb, wenn Geschenkgeber oder Erwerber im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Grenzüberschreitende Schenkungen können deshalb ebenfalls erfasst sein.

Quellen

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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