Steuern Österreich
Schenkungsmeldung in Österreich
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Österreich erhebt seit 2008 keine Schenkungssteuer mehr, verlangt aber nach § 121a BAO eine Schenkungsmeldung: Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen, Betrieben und beweglichem Vermögen sind dem Finanzamt binnen drei Monaten zu melden, wenn sie zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres 50.000 Euro oder zwischen anderen Personen innerhalb von fünf Jahren 15.000 Euro übersteigen. Grundstücke sind ausgenommen; für sie gilt die Grunderwerbsteuer.
Was gemeldet werden muss
- Bargeld, Kapitalforderungen und Wertpapiere.
- Anteile an Kapital- und Personengesellschaften.
- Betriebe und Teilbetriebe.
- Bewegliches körperliches Vermögen, etwa Kunst, Schmuck oder Fahrzeuge.
- Immaterielle Vermögensgegenstände.
Wertgrenzen
| Verhältnis | Grenze | Zusammenrechnung |
|---|---|---|
| Angehörige im Sinne des § 25 BAO | Über 50.000 Euro | Schenkungen derselben Person innerhalb eines Jahres |
| Andere Personen | Über 15.000 Euro | Schenkungen derselben Person innerhalb von fünf Jahren |
Ausnahmen
Nicht meldepflichtig sind insbesondere Schenkungen von Grundstücken, für die Grunderwerbsteuer anfällt, Zuwendungen an Privatstiftungen, die der Stiftungseingangssteuer unterliegen, übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu einer bestimmten Grenze sowie Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke. Erwerbe von Todes wegen fallen nicht unter die Schenkungsmeldung.
Meldung in der Praxis
- Schenkungen je Person über die maßgebliche Frist zusammenrechnen.
- Bei Überschreiten der Grenze die Meldung binnen drei Monaten nach dem Erwerb abgeben, in der Regel elektronisch über FinanzOnline.
- Meldepflichtig sind Erwerber und Geschenkgeber zur ungeteilten Hand sowie mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
- Wert der Schenkung, Datum und Beteiligte dokumentieren.
- Bestätigung und Unterlagen aufbewahren.
Strafen
Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts des nicht gemeldeten Vermögens geahndet werden kann. Darüber hinaus erleichtert eine ordnungsgemäße Meldung später den Nachweis der Mittelherkunft gegenüber Banken.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE hält Übertragungen mit Datum, Wert, Geschenkgeber und Empfänger je Person fest und speichert Schenkungsverträge und Meldebestätigungen im Dokumentenspeicher. So bleibt die Zusammenrechnung über Jahre nachvollziehbar.
Auf einen Blick
| Grundlage | § 121a BAO |
|---|---|
| Grenzen | Angehörige über 50.000 Euro/1 Jahr, andere über 15.000 Euro/5 Jahre |
| Frist | Drei Monate nach dem Erwerb |
| Strafe | Bis 10 Prozent des gemeinen Werts |
Häufige Fragen
Gibt es in Österreich eine Schenkungssteuer?
Nein, die Schenkungssteuer ist seit August 2008 abgeschafft. Die Schenkungsmeldung dient der Kontrolle, nicht der Besteuerung.
Wer gilt als Angehöriger?
Angehörige im Sinne des § 25 BAO, etwa Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie bestimmte weitere Verwandte und Verschwägerte.
Muss eine Schenkung an eine Privatstiftung gemeldet werden?
Nein. Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer und sind deshalb von der Schenkungsmeldung ausgenommen.
Wer muss melden?
Erwerber und Geschenkgeber zur ungeteilten Hand sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb mitgewirkt haben. Meldet einer, sind die anderen befreit.
Wie wird der Wert einer Schenkung bestimmt?
Maßgebend ist der gemeine Wert, also der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung. Bei Wertpapieren ist das in der Regel der Kurswert, bei Gesellschaftsanteilen und Kunst ein nachvollziehbar ermittelter Marktwert.
Betrifft die Meldung auch Schenkungen ins Ausland?
Meldepflichtig ist ein Erwerb, wenn Geschenkgeber oder Erwerber im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Grenzüberschreitende Schenkungen können deshalb ebenfalls erfasst sein.
Quellen
- Bundesabgabenordnung (BAO), § 121a – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Bundesministerium für Finanzen (BMF)
- oesterreich.gv.at – Schenkungsmeldung
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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