Regulierung Österreich
Risikobewertung auf Unternehmensebene nach dem FM-GwG
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Das FM-GwG verpflichtet Kredit- und Finanzinstitute, die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihres Geschäfts auf Unternehmensebene zu ermitteln und zu bewerten (§ 4 FM-GwG). Zu berücksichtigen sind Kunden, Länder, Produkte, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie die Nationale Risikoanalyse. Die Bewertung ist zu dokumentieren, aktuell zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen; sie bestimmt Strategien, Verfahren und Kundeneinstufung.
Zweck
Die Risikobewertung auf Unternehmensebene ist das Fundament des risikobasierten Ansatzes. Sie zeigt, wo im eigenen Geschäft Geldwäscherisiken entstehen, wie wirksam die bestehenden Maßnahmen sind und wo nachgeschärft werden muss. Aus ihr leiten sich die Kriterien für die Einstufung einzelner Geschäftsbeziehungen und die internen Strategien und Verfahren ab.
Risikofaktoren
- Kunden: Strukturen mit Privatstiftungen und Trusts, politisch exponierte Personen, Herkunft des Vermögens.
- Länder: Wohnsitz, Sitz, Herkunft der Mittel, Bezug zu Hochrisikoländern nach FATF und EU.
- Produkte und Dienstleistungen: Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr, Sachwerte.
- Transaktionen: Höhe, Häufigkeit, Bargeld, Zahlungen an Dritte.
- Vertriebskanäle: Fernidentifikation, Vermittler.
Vorgehen
- Geschäftsmodell und Kundenstruktur beschreiben.
- Risiken anhand der gesetzlichen Faktoren und der Nationalen Risikoanalyse identifizieren.
- Inhärentes Risiko bewerten, bestehende Maßnahmen gegenüberstellen.
- Verbleibendes Risiko bestimmen und Maßnahmen festlegen.
- Dokumentieren, von der Geschäftsleitung genehmigen lassen und regelmäßig aktualisieren.
Vorgaben der FMA
Die FMA erläutert ihre Erwartungen in Rundschreiben und Leitfäden zur Geldwäscheprävention, unter anderem zur Risikoanalyse. Sie achtet darauf, dass die Bewertung das tatsächliche Geschäft abbildet, nachvollziehbar begründet ist und in Verfahren und Kundeneinstufung umgesetzt wird. Eine Mustervorlage ohne Anpassung genügt nicht.
Ausblick 2027
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar und regelt auch die unternehmensweite Risikobewertung einheitlich. Österreichische Verpflichtete sollten ihre Bewertung rechtzeitig mit den neuen Vorgaben abgleichen.
Umsetzung in FLIORE
Die Risikoanalyse der Organisation in FLIORE wertet die Mandate nach Risikostufen, Ländern, PEP-Bezügen und überfälligen Überprüfungen aus. Das liefert die Bestandsaufnahme für die Risikobewertung nach dem FM-GwG und zeigt Veränderungen über die Zeit.
Auf einen Blick
| Grundlage | § 4 FM-GwG (Risikobewertung auf Unternehmensebene) |
|---|---|
| Einzubeziehen | Nationale Risikoanalyse, Rundschreiben der FMA |
| Pflichten | Dokumentieren, aktualisieren, auf Verlangen vorlegen |
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für Gewerbetreibende?
Für Gewerbetreibende enthält die Gewerbeordnung eigene Bestimmungen zur Risikobewertung. Das FM-GwG gilt für Kredit- und Finanzinstitute.
Wie oft muss die Risikobewertung aktualisiert werden?
Regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen, etwa neuen Produkten, Ländern oder einer neuen Nationalen Risikoanalyse. Üblich ist eine jährliche Überprüfung.
Wer ist verantwortlich?
Die Geschäftsleitung; erstellt wird die Bewertung in der Regel vom Geldwäschebeauftragten.
Was ist die Nationale Risikoanalyse?
Eine Bewertung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in Österreich, die Verpflichtete in ihrer eigenen Risikobewertung berücksichtigen müssen.
Wie hängt die Risikobewertung mit der Kundeneinstufung zusammen?
Die Bewertung auf Unternehmensebene legt fest, welche Faktoren als erhöht gelten und welche Maßnahmen daraus folgen. Diese Kriterien werden dann bei jeder Geschäftsbeziehung angewendet. Ohne Unternehmensbewertung fehlt der Kundeneinstufung die Begründung.
Was prüft die FMA bei einer Vor-Ort-Prüfung?
Unter anderem, ob die Risikobewertung aktuell ist, das tatsächliche Geschäft abbildet und in den Verfahren umgesetzt wird. Dazu gehören Stichproben von Kundenakten, die zeigen, ob Kriterien und Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.
Quellen
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) – Geldwäsche-Prävention
- Bundesministerium für Finanzen (BMF)
- Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) – EUR-Lex
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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