Strukturen Österreich
Rechte der Begünstigten einer Privatstiftung
Stand: 11. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung haben ein gesetzliches Recht auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und können Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfbericht und Bücher verlangen (§ 30 PSG). Einen Anspruch auf Zuwendungen haben sie nur, soweit die Stiftungserklärung ihn vorsieht. Dem Stiftungsvorstand dürfen sie nicht angehören, können aber über einen Beirat Einfluss nehmen.
Auskunft und Einsicht
Das Privatstiftungsgesetz gibt Begünstigten ein Recht auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und auf Einsicht in Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht, Bücher und Stiftungsurkunden. Diese Rechte sind ein wichtiges Kontrollinstrument und sollten bei der Organisation der Stiftung bedacht werden.
Zuwendungen und Einfluss
Ob und in welcher Höhe Begünstigte Zuwendungen erhalten, regelt die Stiftungserklärung – häufig mit Ermessen des Vorstands. Begünstigte und ihre nahen Angehörigen sind vom Stiftungsvorstand ausgeschlossen. Einfluss nehmen sie typischerweise über einen Beirat, dessen Rechte die Stiftungserklärung festlegt; die Rechtsprechung setzt dem beherrschenden Einfluss von Begünstigten auf den Vorstand Grenzen.
Was das für die Verwaltung bedeutet
- Unterlagen so führen, dass Auskunfts- und Einsichtsbegehren rasch erfüllt werden können.
- Zuwendungsbeschlüsse mit Begründung dokumentieren.
- Begünstigte mit Gültigkeitszeitraum führen – Grundlage für WiEReG und CRS.
- Beiratsrechte und -beschlüsse nachvollziehbar ablegen.
Praxis: transparente Kommunikation
Viele Konflikte zwischen Vorstand und Begünstigten entstehen aus fehlender Information. Bewährt ist eine regelmäßige, strukturierte Information – etwa ein jährlicher Bericht über Vermögensentwicklung und Zuwendungen –, auch über das gesetzliche Minimum hinaus. Das schafft Vertrauen und reduziert formelle Auskunftsbegehren.
Auf einen Blick
| Auskunfts- und Einsichtsrecht | § 30 PSG |
|---|---|
| Vorstand | Begünstigte und nahe Angehörige ausgeschlossen |
| Zuwendungen | nach Stiftungserklärung, oft im Ermessen des Vorstands |
Häufige Fragen
Kann ein Begünstigter Zuwendungen einklagen?
Nur, wenn die Stiftungserklärung einen Anspruch einräumt. Bei Ermessenszuwendungen besteht in der Regel kein klagbarer Anspruch.
Darf ein Begünstigter im Beirat sitzen?
Ja, häufig. Die Rechte des Beirats dürfen aber nicht zu einer Beherrschung des Vorstands führen.
Wie unterstützt FLIORE Auskunftsbegehren?
Mit vollständiger, versionierter Dokumentation, Beschlüssen und Vermögensübersicht an einem Ort.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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