Strukturen Österreich
Stiftungszusatzurkunde: was sie regelt
Stand: 11. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Neben der Stiftungsurkunde kann eine österreichische Privatstiftung eine Stiftungszusatzurkunde haben. Sie enthält meist vertrauliche Regelungen – insbesondere die Begünstigten und Details zu Zuwendungen – und wird nicht beim Firmenbuch eingereicht. Dem Finanzamt ist sie jedoch vorzulegen, und für Banken und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind die Begünstigten trotzdem anzugeben.
Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde
Die Stiftungserklärung besteht aus der Stiftungsurkunde, die beim Firmenbuch hinterlegt wird, und optional einer Stiftungszusatzurkunde. In die Zusatzurkunde werden typischerweise Angaben aufgenommen, die nicht öffentlich sein sollen: die konkreten Begünstigten, Verteilungsregeln, Wünsche zur Vermögensverwaltung.
Vertraulich, aber nicht geheim
Die Zusatzurkunde ist nicht öffentlich, aber auch nicht vor allen verborgen: Sie ist dem zuständigen Finanzamt offenzulegen, sonst drohen steuerliche Nachteile. Banken verlangen sie im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten, und die Begünstigten sind als wirtschaftliche Eigentümer nach dem WiEReG zu melden.
Verwaltung in der Praxis
- Aktuelle Fassung mit Datum und Änderungshistorie führen.
- Zugriff eng begrenzen: Vorstand, Berater, Banken nach Bedarf.
- Übereinstimmung mit den Angaben im Register der wirtschaftlichen Eigentümer prüfen.
- Änderungen nach den in der Stiftungserklärung vorgesehenen Regeln dokumentieren.
In FLIORE
Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde liegen versioniert bei der Privatstiftung, mit protokolliertem Zugriff. Die Begünstigten werden als Rollen mit Gültigkeitszeitraum geführt – dieselbe Quelle für Banken, WiEReG und Vorstand.
Praxis: Abgleich nach jeder Änderung
Nach jeder Änderung der Stiftungszusatzurkunde sollten drei Abgleiche erfolgen: mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, mit den Unterlagen bei den Banken und mit den Angaben für den automatischen Informationsaustausch. So bleiben alle Stellen auf demselben Stand, und Unstimmigkeiten fallen nicht erst bei einer Prüfung auf.
Auf einen Blick
| Firmenbuch | Stiftungsurkunde ja, Zusatzurkunde nein |
|---|---|
| Finanzamt | Offenlegung erforderlich |
| WiEReG | Begünstigte sind als wirtschaftliche Eigentümer anzugeben |
Häufige Fragen
Muss jede Privatstiftung eine Zusatzurkunde haben?
Nein, sie ist optional. Viele Stiftungen nutzen sie, um vertrauliche Regelungen nicht öffentlich zu machen.
Wer darf die Zusatzurkunde ändern?
Das bestimmt die Stiftungserklärung, etwa der Stifter mit vorbehaltenem Änderungsrecht.
Ist die Zusatzurkunde vor Banken geheim?
Nein. Banken verlangen die Angaben zu den Begünstigten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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