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Regulierung

DAC8 und CARF: Meldung von Kryptowerten

Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze · English version

Kurzantwort

DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der EU, ab dem Meldejahr 2026 Daten ihrer Nutzer an die Steuerbehörden zu melden; der erste Austausch zwischen den Staaten folgt 2027. Die Schweiz setzt den gleichwertigen OECD-Standard CARF um. Family Offices sollten Steuerdomizile und TIN aller Personen und Strukturen mit Kryptowerten vollständig und aktuell halten.

Worum es geht

Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA/CRS) erfasste Kryptowerte bisher kaum. Die OECD hat deshalb den Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) geschaffen. Die EU hat ihn mit der Richtlinie DAC8 in ihr Amtshilferecht übernommen und dabei teilweise erweitert. Ziel ist dieselbe Transparenz wie bei Bankkonten: Die Steuerbehörde im Wohnsitzstaat erfährt, welche Kryptotransaktionen ihre Steuerpflichtigen über Anbieter getätigt haben.

Zeitplan

Stand Oktober 2026 – massgebend sind die Veröffentlichungen der Behörden
RaumGrundlageErhebung abErster Austausch
EU (Deutschland, Österreich)Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8)1. Januar 20262027 (bis 30. September)
SchweizAIA-Gesetz, erweitert um Kryptowerte (CARF)Rechtsgrundlagen seit 1. Januar 2026 in Kraft; Anwendung verschobenNicht vor 2027; Partnerstaaten werden gesondert festgelegt

Wer meldet und was

Meldepflichtig sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, etwa Handelsplattformen, Broker und bestimmte Verwahrer. Gemeldet werden Identität, Wohnsitz und Steueridentifikationsnummer der Nutzer sowie aggregierte Angaben zu Tausch gegen Fiatwährung, Tausch zwischen Kryptowerten und bestimmten Übertragungen. Bei Rechtsträgern als Nutzer werden – ähnlich wie beim CRS – auch die beherrschenden Personen erfasst.

Kryptowerte in eigener Verwahrung ohne Anbieter lösen keine Meldung durch Dritte aus. Die Steuerpflicht der Familie bleibt davon unberührt.

Vorbereitung im Family Office

  1. Alle Personen und Strukturen mit Kryptowerten erfassen, auch kleine Bestände.
  2. Steuerdomizile und TIN vollständig und aktuell halten.
  3. Klassifizierung der Strukturen für CRS und CARF abstimmen, damit Selbstauskünfte gegenüber Anbietern konsistent sind.
  4. Bewertungen, Anschaffungskosten und Transaktionen dokumentieren, damit Meldungen der Anbieter mit der eigenen Buchführung übereinstimmen.
  5. Steuerliche Behandlung mit der Beratung klären, bevor Abweichungen auffallen.

Umsetzung in FLIORE

FLIORE führt Kryptowerte als Vermögenswerte im konsolidierten Vermögen und hält je Person und Struktur Steuerdomizile mit TIN fest. Die AIA/CRS-Vorabprüfung zeigt fehlende Angaben, bevor Banken oder Anbieter danach fragen.

Auf einen Blick

EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8)
Internationaler StandardOECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)
MeldepflichtigAnbieter von Krypto-Dienstleistungen, nicht die Nutzer selbst
KernangabenIdentität, Wohnsitz, TIN, aggregierte Transaktionen

Häufige Fragen

Muss das Family Office selbst nach DAC8 melden?

In der Regel nicht. Meldepflichtig sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Das Family Office muss aber vollständige Selbstauskünfte liefern und sollte die Daten konsistent zu CRS und Steuererklärung halten.

Gilt DAC8 auch für Schweizer Familien?

DAC8 gilt für Anbieter in der EU. Hält eine Schweizer Familie Kryptowerte bei einem EU-Anbieter, meldet dieser nach DAC8; der Austausch mit der Schweiz richtet sich nach dem CARF und den festgelegten Partnerstaaten.

Werden auch Stablecoins erfasst?

Ja, Stablecoins gehören zu den erfassten Kryptowerten. DAC8 erfasst zudem E-Geld-Token und erweitert den CRS um bestimmte elektronische Geldprodukte.

Was passiert bei fehlender TIN?

Anbieter müssen die TIN erheben; fehlt sie, drohen Einschränkungen der Kundenbeziehung. Für das Family Office heisst das: TIN aller Personen und Strukturen frühzeitig erfassen.

Quellen

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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