Regulierung Schweiz
Formular K: Kontrollinhaber operativer Gesellschaften
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Bei operativ tätigen Gesellschaften erfassen Schweizer Banken mit dem Formular K die Kontrollinhaber: natürliche Personen, die allein oder gemeinsam mit anderen mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen halten oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren. Lässt sich niemand feststellen, gilt das oberste Mitglied der Geschäftsleitung als Kontrollinhaber. Massgebend ist Art. 2a Abs. 3 GwG.
Die Regel in drei Stufen
- Wer hält direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen?
- Falls niemand: Wer kontrolliert die Gesellschaft auf andere Weise, etwa über Verträge oder Stimmbindungen?
- Falls auch das niemand: Das oberste Mitglied der Geschäftsleitung gilt als Kontrollinhaber.
Operativ oder Sitzgesellschaft?
Das Formular K gilt für operativ tätige juristische Personen und Personengesellschaften. Für Sitzgesellschaften – Gesellschaften ohne eigenen Betrieb, die Vermögen halten – verlangt die Bank stattdessen das Formular A zu den wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten. Viele Familienholdings gelten als Sitzgesellschaften, auch wenn sie Beteiligungen an operativen Firmen halten. Die Einordnung hat Folgen: Beim Formular A zählt nicht eine Schwelle, sondern die wirtschaftliche Berechtigung am Vermögen.
Indirekte Beteiligungen
Kontrolle kann über mehrere Ebenen bestehen. Hält eine Person 60 Prozent an einer Holding, die ihrerseits 40 Prozent an der operativen Gesellschaft hält, kontrolliert sie die 40 Prozent über die Holding. Massgebend ist in der Praxis die Kontrolle über die Zwischengesellschaft, nicht nur die rechnerische Durchrechnung. Der kostenlose UBO-Schwellenrechner zeigt beide Ansätze nebeneinander.
Ausnahmen
- Börsenkotierte Gesellschaften und von ihnen mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften.
- Bestimmte Behörden und beaufsichtigte Finanzinstitute, je nach Regelwerk.
- Einfache Gesellschaften und Vereine folgen teils eigenen Regeln.
Zusammenhang mit dem Aktienrecht
Unabhängig von den Bankformularen müssen Aktionäre und GmbH-Gesellschafter, die allein oder in gemeinsamer Absprache 25 Prozent erreichen oder überschreiten, der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person melden; die Gesellschaft führt darüber ein Verzeichnis (Art. 697j und 697l OR). Die Angaben im Formular K sollten mit diesem Verzeichnis übereinstimmen.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE verknüpft Gesellschaften und Personen über Beteiligungen mit Quoten und zeigt, wer je Rechtsordnung als wirtschaftlich berechtigt bzw. Kontrollinhaber gilt. Bei Änderungen der Quoten ist sofort sichtbar, ob sich die Kontrollinhaber verschieben.
Auf einen Blick
| Schwelle | Mindestens 25 Prozent Kapital oder Stimmen, allein oder gemeinsam |
|---|---|
| Ersatzregel | Oberstes Mitglied der Geschäftsleitung |
| Grundlage | Art. 2a Abs. 3 GwG, VSB 20, Art. 697j/697l OR |
Häufige Fragen
Gilt die 25-Prozent-Schwelle auch für Stimmrechte?
Ja. Massgebend ist Kapital oder Stimmen. Stimmrechtsaktien können dazu führen, dass jemand mit kleinem Kapitalanteil Kontrollinhaber ist.
Was bedeutet «in gemeinsamer Absprache»?
Personen, die ihre Stimmen abgestimmt ausüben, etwa über einen Aktionärsbindungsvertrag, werden zusammengerechnet. Erreichen sie gemeinsam 25 Prozent, sind sie Kontrollinhaber.
Ist eine Familienholding operativ tätig?
Meist nicht. Viele Banken behandeln reine Holdings als Sitzgesellschaften und verlangen deshalb das Formular A. Massgebend ist die tatsächliche Tätigkeit.
Wer unterzeichnet das Formular K?
Die zeichnungsberechtigten Personen der Gesellschaft als Vertragspartei der Bank.
Muss die Bank die Angaben im Formular K überprüfen?
Ja. Seit der GwG-Revision 2023 müssen Finanzintermediäre die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person bzw. des Kontrollinhabers mit angemessenen Massnahmen überprüfen. Die Bank kann dafür Registerauszüge, Aktienbücher oder weitere Belege verlangen.
Quellen
- Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) – Fedlex
- Schweizerische Bankiervereinigung – Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)
- Obligationenrecht (OR, SR 220) – Fedlex
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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