Regulierung Schweiz
Formular T und S: Trusts und Stiftungen gegenüber der Bank
Stand: · Leutrim Miftaraj, FLIORE · Redaktionsgrundsätze
Kurzantwort
Mit dem Formular T erfassen Schweizer Banken Trusts, mit dem Formular S Stiftungen. Anzugeben sind insbesondere der tatsächliche Settlor bzw. Stifter, die Begünstigten oder Begünstigtenkategorien, Personen mit Kontroll- oder Weisungsrechten wie Protector oder Kurator sowie die Angabe, ob die Struktur widerrufbar ist. Die Formulare stützen sich auf die Standesregeln der Banken (VSB 20) und werden von Trustee bzw. Stiftungsrat unterzeichnet.
Warum eigene Formulare
Trusts und Stiftungen haben keine Eigentümer im üblichen Sinn. Wer wirtschaftlich profitiert und wer Einfluss nimmt, ergibt sich aus Trusturkunde, Statuten, Beistatuten oder Reglementen. Die Formulare T und S übersetzen diese Rollen in eine standardisierte Erklärung, die jede Bank für ihre Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz braucht.
Was erfasst wird
- Tatsächlicher Settlor bzw. Stifter – also die Person, die das Vermögen wirtschaftlich eingebracht hat, nicht nur ein formeller Gründer.
- Begünstigte mit Namen oder, bei Ermessensstrukturen, als Kategorie.
- Personen mit Kontroll- oder Weisungsrechten, etwa Protector, Kurator oder Personen mit Rechten zur Abberufung von Organen.
- Widerrufbarkeit der Struktur und vorbehaltene Rechte des Settlors oder Stifters.
- Bei Strukturen mit zugrunde liegenden Gesellschaften die Verbindung zu diesen.
Tatsächlicher Settlor oder Stifter
Ein häufiger Fehler ist die Angabe eines Treuhänders oder Anwalts, der die Struktur formell errichtet hat. Gefragt ist die Person, deren Vermögen eingebracht wurde. Wurde die Struktur mit Mitteln mehrerer Personen errichtet, sind alle anzugeben. Bei Nachstiftungen oder Zuwendungen weiterer Familienmitglieder ändern sich die Angaben entsprechend.
Ermessensstrukturen
Bei diskretionären Trusts und Ermessensstiftungen genügt häufig die Beschreibung der Begünstigtenkategorie, etwa «Nachkommen des Stifters». Vor einer Ausschüttung müssen die Empfänger identifiziert sein. Family Offices sollten deshalb eine Liste der potenziellen Begünstigten mit Ausweisdaten führen und Ausschüttungen erst nach abgeschlossener Identifikation veranlassen.
Aktualisieren nach Ereignissen
- Tod des Settlors oder Stifters: vorbehaltene Rechte erlöschen meist, Kontrolle verschiebt sich.
- Wechsel von Trustee, Stiftungsrat oder Protector.
- Änderung der Begünstigten oder eines Beistatuts.
- Volljährigkeit oder Wohnsitzwechsel von Begünstigten.
- Neue zugrunde liegende Gesellschaften.
Umsetzung in FLIORE
FLIORE erfasst Trusts und Stiftungen als eigene Mandate mit Rollen für Settlor bzw. Stifter, Trustee bzw. Stiftungsrat, Protector und Begünstigte – jeweils mit Ausweis- und Steuerdaten. Urkunden und unterzeichnete Formulare liegen versioniert im Dokumentenspeicher.
Auf einen Blick
| Formular T | Trusts und vergleichbare Vermögenseinheiten |
|---|---|
| Formular S | Stiftungen |
| Kernangaben | Tatsächlicher Settlor/Stifter, Begünstigte, Kontrollpersonen, Widerrufbarkeit |
Häufige Fragen
Wer unterzeichnet das Formular T?
Der Trustee als Vertragspartei der Bank, bei einem Corporate Trustee dessen zeichnungsberechtigte Personen.
Muss das Beistatut einer Stiftung offengelegt werden?
Die Bank braucht die darin geregelten Angaben zu Begünstigten und Rechten. Ob das Dokument selbst vorgelegt wird, ist mit der Bank und dem Stiftungsrat abzustimmen.
Gilt das Formular S auch für gemeinnützige Stiftungen?
Ja, wobei Begünstigte bei gemeinnützigen Stiftungen meist als Zweckkategorie beschrieben werden.
Was gilt bei einem verstorbenen Stifter?
Die Angaben müssen aktualisiert werden. Vorbehaltene Rechte erlöschen in der Regel, und Stiftungsrat, Protektor und Begünstigte rücken in den Vordergrund.
Was gilt für Unterstrukturen eines Trusts?
Hält ein Trust Gesellschaften, verlangen Banken für deren Konten zusätzlich die passenden Formulare und den Bezug zum Trust. Ein Strukturdiagramm erleichtert der Bank die Zuordnung und verhindert Rückfragen.
Quellen
- Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) – Fedlex
- Schweizerische Bankiervereinigung – Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – Fedlex
- Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht – HCCH
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Weiterlesen
Mehr zu Regulierung & Datenschutz
FLIORE in Ihrem Family Office
Sehen Sie Strukturen, Compliance und konsolidiertes Vermögen mit Ihren eigenen Fragestellungen – in einer persönlichen Demo.
