Steuern Liechtenstein
Privatvermögensstruktur (PVS) in Liechtenstein
Stand: 11. Oktober 2026 · Leutrim Miftaraj, FLIORE
Kurzantwort
Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen, die ausschliesslich ihr eigenes Vermögen verwalten und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können in Liechtenstein den Status einer Privatvermögensstruktur (PVS) beantragen. Sie zahlen dann nur die Mindestertragssteuer, ihre Erträge werden nicht weiter besteuert. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine Anlageentscheidungen gegen Entgelt für Dritte getroffen werden und keine Werbung für Anteile erfolgt.
Voraussetzungen
- Ausschliesslich passive Verwaltung des eigenen Vermögens.
- Keine wirtschaftliche Tätigkeit und keine Vermögensverwaltung für Dritte.
- Kein öffentliches Anbieten oder Bewerben von Anteilen.
- Antrag bei der Steuerverwaltung und Bestätigung des Status.
Steuerliche Wirkung
Eine PVS entrichtet die gesetzliche Mindestertragssteuer; darüber hinaus werden ihre Erträge nicht besteuert. Die Einhaltung der Voraussetzungen wird überprüft, und der Treuhänder bestätigt sie. Für die Begünstigten und Stifter gelten die Steuerregeln ihres Wohnsitzstaates – in der Schweiz, Deutschland und Österreich bestehen eigene Regeln für die Besteuerung ausländischer Stiftungen und Zuwendungen.
Was ausgeschlossen ist
Aktiver Handel mit Wertpapieren in einem Umfang, der als gewerblich gilt, die Führung eines Unternehmens oder die Verwaltung fremden Vermögens schliessen den PVS-Status aus. Beteiligungen an operativen Gesellschaften sind nur zulässig, wenn kein Einfluss auf deren Geschäftsführung genommen wird.
Praxis: Status und Tätigkeiten dokumentieren
Der PVS-Status hängt am tatsächlichen Verhalten der Struktur. Tätigkeiten, Beteiligungen und Beschlüsse sollten deshalb geordnet dokumentiert sein. FLIORE führt die Struktur mit Vermögen, Beteiligungen und Beschlüssen; der Steuerstatus lässt sich als Dokument mit Datum ablegen.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | Steuergesetz Liechtenstein (seit 2011) |
|---|---|
| Besteuerung | Mindestertragssteuer, keine weitere Ertragsbesteuerung |
| Voraussetzung | ausschliesslich passive Verwaltung eigenen Vermögens |
Häufige Fragen
Wer kann den PVS-Status beantragen?
Juristische Personen wie Stiftungen und Anstalten, die ausschliesslich eigenes Vermögen passiv verwalten.
Was kostet der Status steuerlich?
Die gesetzliche Mindestertragssteuer; weitere Erträge werden nicht besteuert.
Werden Begünstigte in ihrem Wohnsitzland besteuert?
Ja, nach den Regeln ihres Wohnsitzstaates; das ist mit Steuerberatern im jeweiligen Land zu prüfen.
Kann der Status entzogen werden?
Ja, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Quellen
Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die zitierten Rechtsquellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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